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  • 01.02.2005 | SchwarzArbG

    Praktische Fragen zu den Verfahrensvorschriften des SchwarzArbG

    von RA Dr. Rainer Spatscheck, FA StR / FA StrR, München und RA Dr. Martin Wulf, Köln

    Zum 1.8.04 ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG, BGBl 04 I, 1842, Abruf-Nr. 041832) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit zusammenhängenden Steuerhinterziehung. Das SchwarzArbG enthält dabei nur wenige neue materielle Regelungen. Es handelt sich vorrangig um eine Zusammenfassung von vorher an verschiedenen Stellen verstreuten Ordnungswidrigkeiten und Straftatbeständen. Als Schwerpunkt des Gesetzes sind die verfahrensrechtlichen Regelungen anzusehen. Hier werden dem Zoll weitreichende Kontrollbefugnisse eingeräumt, um Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit Schwarzarbeit aufzuspüren und zur strafrechtlichen Verfolgung zu bringen. Diese Eingriffsbefugnisse gelten unabhängig von den vorhandenen strafprozessualen Eingriffsinstrumentarien. 

     

    Die neu geschaffenen Eingriffsmöglichkeiten des Zolls in ihrer Effektivität davon abhängig, ob die Betroffenen bei der Kontrolle mitwirken. Bei einer Verweigerung der Mitwirkung sind die Ermittlungsbehörden gezwungen, auf die klassischen Ermächtigungsvorschriften der StPO zurückzugreifen. Der Gesetzgeber spekuliert insoweit darauf, dass die meisten Betroffenen ihre verfassungsgemäßen Rechte nicht wahrnehmen und den Zollbehörden Auskunft erteilen. In der Praxis dürfte diese Spekulation aufgehen, denn die Mehrzahl der Betroffenen – insbesondere wenn es sich etwa um ausländische „Schwarzarbeiter“ handelt – wird weder über Rechtskenntnisse noch über die Standfestigkeit verfügen, um sich gegenüber den Zollbeamten auf ihre Auskunftsverweigerungsrechte zu berufen. 

     

    Die Reichweite der geschaffenen Kontrollbefugnisse und deren Verhältnis zu den Eingriffsermächtigungen der StPO werden nachfolgend anhand eines kleinen Beispiels und dazu anschließendem Fragen-Antworten Katalog veranschaulicht. 

     

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