· Fachbeitrag · Ermittlungsverfahren
Ermittlungsbehördliche Passivität kann den Durchsuchungserfolg gefährden
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Die mehrjährige Beschlagnahme von Datenträgern, um diese durchzusehen und auszuwerten, kann strafprozessual rechtswidrig sein, wenn kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Eine derart lange Beschlagnahme ist unverhältnismäßig. Daran ändert auch eine personelle oder sachliche Überlastung bei den Ermittlungsbehörden nichts. Das hat das LG Gera entschieden.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Gera ermittelt gegen den Beschwerdeführer (B). Grundlage der Ermittlungen war ein standardisierter Hinweis einer ausländischen Ermittlungsbehörde. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ die Ermittlungsrichterin des AG am 4.3.22 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss für die Wohnung des B. Im Zuge der Durchsuchung am 10.5.22 wurden ein Handy, ein Tablet, ein USB-Stick und zwei Festplatten sichergestellt. Die Datenträger wurden an die Kriminalpolizeiinspektion Jena übergeben, um diese auszuwerten. Diese reichte die Datenträger nach einer Sicherung und groben Durchsicht an das Landeskriminalamt Thüringen weiter, um diese dezidiert auszuwerten.
Eine zunächst eingelegte Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss hat B zurückgenommen. Auf entsprechende Sachstandsanfragen des Verteidigers wirkte die Staatsanwaltschaft mit mehreren Verfügungen auf eine beschleunigte Bearbeitung hin, teilte dem Beschuldigten jedoch mit, dass eine Herausgabe der Datenträger nicht erfolgen könne. Das LKA teilte zwischenzeitlich mit, dass die Bearbeitungszeit der Auswertung etwa ein Jahr betrage.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PStR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,10 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig