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  • 26.06.2008 | Schwarzarbeitsgesetz

    Bauunternehmen aus den Beitrittsländern – FKS auf den Spuren von Scheinselbstständigen

    von AR Manfred Büttner, Stuttgart

    Zur Umgehung von Beschränkungen in der Arbeitnehmerfreizügigkeit sind in den vergangenen Jahren tausende Arbeiter aus den EU-Beitrittsländern auf die Idee verfallen, zum Schein als selbstständige Bauunternehmer aufzutreten.  

     

    1. Das scheinselbstständige Unternehmertum 

    Im Zuge des EU-Beitritts von Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn zum 1.5.04, sowie dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zum 1.1.07 wurde für Angehörige dieser Staaten die Arbeitnehmer-Freizügigkeit beschränkt (Arbeitserlaubnispflicht), im Bau- und Reinigungsgewerbe sogar auf zustimmungspflichtige Werkverträge nach bilateralen Regierungsvereinbarungen reduziert. Gleichzeitig wurde Unternehmern aus den entsprechenden Ländern eine uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit eingeräumt. Für den in Deutschland arbeitssuchenden Bauarbeiter aus den Beitrittsländern heißt das bis auf Weiteres: keine Chance als Arbeitnehmer – dafür jederzeit willkommen als selbstständiger Unternehmer.  

     

    Seit 2004 sind zigtausend Gewerbeanmeldungen selbstständiger Bauunternehmer aus den Beitrittsländern in Deutschland bei den Behörden eingegangen. Die Entwicklung der vergangenen Jahre gibt den Skeptikern recht, dass es sich bei den mutmaßlich Gewerbetreibenden tatsächlich um scheinselbstständige Arbeitnehmer handelt. Angesichts der aktuellen Rechtslage bleibt es aber für die Behörden bei dem Versuch, den Missbrauch einzudämmen. Zweifelsohne gibt es zahlreiche Unternehmer aus den Beitrittsländern, die trotz der in den Heimatländern stark anziehenden Baukonjunktur tatsächlich eine selbstständige unternehmerische Zukunft auf dem – eigentlich gesättigten – deutschen Markt vorziehen. Im Folgenden geht es jedoch um die Vielzahl von zumindest grenzwertigen, wenn nicht illegalen Strukturen, die sich zwischenzeitlich herausgebildet haben. Als typisch kann dabei folgende Fallgestaltung gelten:  

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