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  • 01.11.2005 | Schätzung

    Schätzung von Kapitaleinkünften im Ausland

    zum Beitrag von RA Thomas Carlé, FA StR, Köln, AO-StB 05, 269
    Besteht der Verdacht oder Anlass zu der Vermutung, dass der Steuerpflichtige Kapital ins Ausland verschoben oder sich dort aus im Inland nicht versteuerten Einnahmen einen Kapitalstock aufgebaut hat, will die Finanzverwaltung häufig die vermeintlichen Einkünfte durch eine Schätzung der Besteuerung unterwerfen.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Carlé setzt sich in seinem Beitrag mit den Möglichkeiten und Grenzen bei der Schätzung von Kapitaleinkünften im Ausland auseinander. Ausgangspunkt der Darstellung ist die Frage der Schätzungsbefugnis.  

     

    Gesetzliche Grundlage bei Auslandssachverhalten ist die Verletzung von Mitwirkungspflichten i.S. des § 90 Abs. 2 AO, die zu einer Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung führt (§ 162 Abs. 2 S. 1 AO). Der Autor widerspricht der These, nach welcher ein Verstoß gegen § 90 Abs. 2 AO mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Gleichwohl müsse für die Praxis derzeit davon ausgegangen werden, dass ein Verstoß gegen § 90 Abs. 2 AO die Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 2 S. 1 AO auslöse. 

     

    Voraussetzung für den Schätzungsanlass ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat. Dazu stellt der Autor die insoweit vorliegende Rechtsprechung der Finanzgerichte vor. Quelle für eine solche Annahme ist neben dem Zufallsfund in Zukunft die nach der ZinsinformationsVO zu fertigende Kontrollmitteilung der ausländischen Bank.  

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