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  • · Fachbeitrag · Schätzung

    SRP gegen die Rechtsprechung … und den Rest der Welt

    WP/StB/FB ISTR PhDr. Dr. Till Weber LL.M., primus Steuerberatungsgesellschaft mbh, Hamburg

    | Der Beitrag ist eine Replik zu: Wähnert, Missverständnisse zur Quantilsschätzung ‒ Schätzungen mit IT-gestützten quantitativen Methoden, DStR 22, 1470 ff. Der Autor referiert zu steuerlichen Schätzungen, insbesondere den Quantilsschätzungen. Er fordert Schätzungen im oberen Bereich und adelt seine rechnerischen Verprobungen zur juristisch belastbaren Schätzung. Seine Überlegungen sollten via Steuerrecht und § 370 AO auch für das Strafrecht (indirekt) gelten. Dem Unterfangen ist zu widersprechen: |

    1. Gegenstand des Besprechungsbeitrags von Wähnert

    Wähnert erläutert den Stand der Rechtsprechung zu Schätzungen im Besteuerungsverfahren und bezweifelt, dass die Finanzrichter neue mathematisch-statistische Methoden richtig anwenden (DStR 22, 1470 ff.). Er beschreibt die Quantilsschätzung und diagnostiziert bei einem FG-Richter einen problematischen Beitrag. Zudem setzt er sich kritisch mit der Quantilsschätzung vs. andere Schätzungsmethoden auseinander. Abschließend zieht er ein Fazit und propagiert Schätzungen an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens. Im Ergebnis sieht er sich und seine Prüfungsmethodik durch Fahndungskontrollen bewährt und durch die Finanzgerichte Hamburg und Berlin-Brandenburg bestätigt.

    2. Relevanz von Schätzungen im Strafverfahren

    Ein Steuerverfahren unterliegt den (Beweis-)Regeln der FGO, im Strafverfahren gilt die StPO. Der Strengebeweis des Strafrechts wird im Steuerrecht durch die Darlegungslast der „Parteien“ überlagert (Vogel, NJW 85, 2986 ff.). Im Extremfall kann dies z. B. bei Auslandssachverhalten mit deutlich erweiterter Nachweispflicht (und einem zuzurechnenden Nichtbeibringen der angeforderten Verträge oder Nachweise) zu steuerlichen Verurteilungen im Millionenbereich führen, wohingegen der gleiche Fall vor dem AG oder (hier) LG einen Freispruch mangels stichhaltiger Nachweise des FA ergibt (Vogel, a. a. O.). Andererseits soll teilweise nicht hinreichend zwischen steuerlichen und strafrechtlichen Schätzungen differenziert werden (Gehm, NZWiSt 12, 408). Der Verfasser sieht die Gefahr, dass pseudostatistische Plausibilisierungen als Ausfluss „moderner Methoden“ der Betriebsprüfung auch in Gerichtsurteile einfließen könnten.

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