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  • 27.01.2009 | Rechtsprechungsübersicht

    Vorrang des steuerlichen Arrests vor der
    strafprozessualen Rückgewinnungshilfe?

    von StAR Volker Brundiers und RD Dr. Oliver Löwe-Krahl,
    FA für Fahndung und Strafsachen Oldenburg

    Die FÄ bemühen sich zunehmend, nicht nur die Ermittlungen durchzuführen und Steuerbescheide zu erlassen, sondern auch die festgestellten Ansprüche zu sichern, weil sich oft nach dem Abschluss eines Strafverfahrens die Steuerforderungen nicht mehr realisieren lassen. Dazu stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung:  

     

    • die strafprozessuale Rückgewinnungshilfe nach den §§ 111b f. StPO (zu den Unterschieden beider Verfahren - Webel, PStR 07, 41).

    1. Einsatz der strafprozessualen Rückgewinnungshilfe

    Die strafprozessuale Rückgewinnungshilfe, auch gefördert durch Gesetzes­änderungen, entwickelt sich in den letzen Jahren zu einem zunehmend erfolgreich eingesetzten Instrumentarium im Rahmen von Steuerstrafverfahren. Entsprechend mehren sich auch die Gerichtsentscheidungen zur steuer­strafrechtlichen Rückgewinnungshilfe. Durch die Änderung des § 310 StPO ist seit 2007 auch eine weitere Beschwerde an das OLG möglich, soweit ein dinglicher Arrest über einen Betrag von mehr als 20.000 EUR angeordnet wurde.  

    2. Umstrittenes Verhältnis von StPO zum AO Arrest

    Umstritten ist, ob sich der Steuerfiskus im Zweifel als speziellerer Maßnahme des abgabenrechtlichen Arrestes nach § 324 AO bedienen muss. Diese Frage wird von einigen Autoren dahingehend beantwortet, dass strafprozessuale Rückgewinnungshilfe für FÄ per se ausgeschlossen sei (PStR 08, 180). Einer solchen These wird hier jedoch deutlich widersprochen (auch PStR 04, 258). Es gibt keine gefestigte Rechtsprechung, aus der sich ein Vorrang des steuerlichen Arrestes ableiten lässt.  

    3. Rückgewinnungshilfe auch bei Steuerdelikten

    In der Rechtsprechung (BGH NStZ 01, 155; LG Hamburg wistra 04, 116) und Literatur (Retemeyer in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., XIV. Rn. 68; Tröndle/Fischer, 54. Aufl., § 73 Rn. 13) wird auch der Steuerfiskus als Geschädigter i.S. des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB gesehen; er kommt damit grundsätzlich als Begünstigter von Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe in Betracht. Der Steuerfiskus verfügt allerdings im Unterschied zu anderen Geschädigten über das weitere Sicherungsmittel des steuerlichen Arrestes nach der AO. Insofern wird man differenzieren müssen: Vermag die Finanzbehörde ihre Forderungen genauso effektiv und einfach mittels eines steuerlichen Arrestes zu sichern, wird die strafprozessuale Rückgewinnungshilfe nur noch eingeschränkt möglich sein. Ist der steuerliche Arrest durch das FA hingegen als Sicherungsmaßnahme weniger wirksam, darf weiterhin das Instrumentarium der StPO eingesetzt werden. Eine derartige Unterscheidung lässt sich als Leitlinie aus einer Analyse der einschlägigen Rechtsprechung herausdestillieren.  

    4. Entscheidungen zum Arrest

    I. Vorrang des steuerlichen Arrests (AO)

    LG Mannheim  

    21.12.06,
    25 Qs 14/06,
     

    Abruf-Nr. 090144  

    Die Anordnung des Arrests gemäß § 324 AO ist vorrangig vor dem StPO-Arrest.  

     

     

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