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  • 26.11.2008 | Rechtsprechungsübersicht

    Durchsuchungen in Anwaltskanzleien

    von RA Dr. Björn Gercke, FA StrR, Köln

    Die Durchsuchung ist nach wie vor das gängige Mittel zur Beweismittel­gewinnung. Hierbei rücken auch immer wieder Rechtsanwaltskanzleien in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Im Folgenden werden die diesbezüglichen rechtlichen Besonderheiten unter Berücksichtigung der jüngeren höchstrichterlichen und insbesondere verfassungsrechtlichen Rechtsprechung dargestellt.  

     

    1. Grundrechtseingriff

    Durchsuchungen bedeuten einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte – insbesondere in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG, aber auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG – des Betroffenen. Wird eine Anwaltskanzlei durchsucht, ist überdies – ebenso wie bei anderen Berater-Berufen und Unternehmen – Art. 12 GG jedenfalls mittelbar zu berücksichtigen (BVerfG 12.4.05, NJW 05, 1917 ff.). Unabhängig von Rechtsfragen ist mit der Durchsuchung regelmäßig ein erheblicher Imageschaden verbunden (Leipold, NJW-Spezial 05, 327).  

     

    2. Allgemeine Voraussetzungen eines Durchsuchungsbeschlusses

    Grundlage der Durchsuchung ist ein Durchsuchungsbeschluss. Für diesen ist zwar keine bestimmte Form vorgeschrieben, er sollte jedoch regelmäßig
    schriftlich ergehen, da er dem Betroffenen auch eine Überprüfung der Zulässigkeit und Grenzen der Maßnahme ermöglichen soll (BVerfG 5.8.66, NJW 66, 1603, 1616). In Eilfällen ergeht der Beschluss mündlich (BGH 13.1.05, NJW 05, 1060, 1061), sollte dann allerdings nachträglich schriftlich festgehalten werden.  

     

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