01.07.2006 | Mitteilungspflichten
Steuerstrafverfahren: Auskünfte an die BaFin
von OAR Dipl.-Finw. Michael Braun, Korb
Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Steuerstrafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten der BaFin mitzuteilen. Diese kann die Mitteilung zum Anlass nehmen, die Berufsausübung zu untersagen. 
 
 Checkliste: Auskünfte an die BaFin  | 
   Frage  |  Antwort   |     1.Kann § 30 AO die Meldung verhindern?  |  § 8 Abs. 2 Kreditwesengesetz (KredWG) stellt klar, dass das Steuergeheimnis der Meldung nicht entgegensteht. Es handelt sich daher um eine gesetzlich zulässige Durchbrechung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).    |     2.Welchen Personenkreis umfasst die Meldung?  |   - Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten bzw. deren Bedienstete,
   - Inhaber bedeutender (mindestens 10 v.H. des Nennkapitals/der Stimmrechte) Beteiligungen von Kreditinstituten bzw. deren Bedienstete,
   - deren gesetzliche oder satzungsgemäße Vertreter,
   - persönlich haftende Gesellschafter,
   - Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen.
    |     3.Wodurch wird die Meldung ausgelöst?  |  Gegen die Genannten wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder die Einleitung unterbleibt, weil eine Selbstanzeige nach § 371 AO abgegeben wurde.   |     4.Was wird gemeldet?  |    Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder die Selbstanzeige und der zu Grunde liegende Sachverhalt. Wird öffentliche Klage erhoben, übersendet das Gericht bzw. die Strafverfolgungsbehörde    - den Antrag auf Erlass des Strafbefehls und
   - die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
   Der BaFin ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn, es ist erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.    |     5.Wem ist zu melden?  |    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichts   Graurheindorfer Str. 108   53117 Bonn     |     6.Wann wird gemeldet?  |  Wenn dem Beschuldigten die Einleitung des Verfahrens eröffnet worden ist bzw. nach Eingang der Selbstanzeige. Voraussetzung ist, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.   |     7.Keine Meldung bei Verfahrenseinstellung?  |  Eine Meldung erfolgt nur dann nicht, wenn das Verfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt wurde.   |     8.Wer übermittelt?  |  Bei Steuerstrafverfahren fertigt die BuStra die Mitteilung (Nr. 141 Abs. 1c und Abs. 4 AStBV(St)). Der Ausgang des Verfahrens braucht von der BuStra nicht mitgeteilt werden, wenn der Fall in der Zuständigkeit der Justizbehörden liegt (Nr. 25 Abs. 1 MiStra).   |       | 
 
  Quelle: 
Ausgabe 07 / 2006 | Seite 150 | ID 90215
 
		 
		
			            
                                    
	
	
            
	
		
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