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  • 01.08.2006 | Lohnsteuer

    Zur Geschäftsführerhaftung bei unternehmensinterner Aufgabenverteilung

    Die Begrenzung einer Haftung nach § 69 AO auf Grund einer internen Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern kommt nur in Betracht, wenn die Aufgabenzuweisung klar und eindeutig, d.h. in schriftlicher Form, festgelegt worden ist (BFH 15.12.05, VII B 57/05, Abruf-Nr. 061303).

     

    Sachverhalt

    K war einer von zwei Geschäftsführern einer Komplementär GmbH. Die KG gehörte zu einer Holding, die aus einer GmbH & Co. KG sowie insgesamt 16 Tochtergesellschaften bestand. Eine nicht zum Unternehmensverbund gehörende AG war mit der Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs – einschließlich der LSt-Zahlungen – beauftragt. Sie war auch befugt, in Finanzierungsangelegenheiten Kontakt mit Kreditinstituten aufzunehmen und zu unterhalten. Nach dem Konkurs der GmbH wurde K für rückständige LSt in Anspruch genommen (§ 69i.V. mit § 34 AO). Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Geschäftsführer einer GmbH obliegt nach § 41a Abs. 1 EStG i.V. mit § 35 Abs. 1 GmbHG und § 34 Abs. 1 AO die Pflicht zur fristgerechten Anmeldung und Abführung der LSt. Diese Verpflichtung entfällt nach Ansicht des BFH auch nicht dadurch, dass 

    • die Erledigung der steuerlichen Pflichten mit Wissen des K auf ein anderes Unternehmen übertragen oder
    • die Aufgaben zwischen mehreren Geschäftsführern verteilt wurden.

     

    Grundsätzlich ist zwar nicht zu beanstanden, dass ein Geschäftsführer steuerliche Hilfe in Anspruch nimmt. Vielmehr sei eine solche Maßnahme bei fehlender eigener Qualifikation sogar geboten. Allerdings dürfe der Geschäftsführer nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für die GmbH tätigen Dritten vertrauen und auf seine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr habe er sich fortlaufend über den Geschäftsvorgang zu unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können (BFH/NV 87, 273). 

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