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  • 27.04.2010 | Jahressteuergesetz 2010

    Änderungen im internationalen Steuerstrafrecht bei Auslandssachverhalten

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Die Bundesregierung hat am 29. März 2010 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2010 vorgelegt. In der AO sind diverse Änderungen vorgesehen, u.a. zur Verlagerung der elektronischen Buchführung sowie Verbesserung der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs. Im UStG sind Anpassungen an das EU-Recht sowie „aktuelle Entwicklungen“ vorgesehen, z.B. Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr (§ 5 UStG) und durch Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern (§ 13b UStG).  

     

    Hinsichtlich der zuletzt angeführten Punkte fällt auf, dass die Bundesregierung bereits kürzlich den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vorgelegt hatte (BT-Drucks. 17/506), der auf die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrügereien abzielte (Wegner, PStR 10, 89) und der sich mit dem Jahressteuergesetz zu überschneiden scheint.  

    Änderung des § 370 Abs. 6 AO geplant

    Von besonderem steuerstrafrechtlichen Interesse ist eine geplante Änderung des § 370 Abs. 6 AO. Hier ist bislang geregelt, dass die Absätze 1 bis 5 des § 370 AO auch dann gelten, wenn sich die Tat auf  

     

    • Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen (§ 370 Abs. 6 S. 1 AO).
    • Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, für die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.2.92 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet wird (§ 370 Abs. 6 S. 2 AO).

     

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