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  • 27.01.2009 | Insolvenz

    Zur steuerlichen Haftung von
    gesetzlichen Vertretern nach § 69 AO

    zum Beitrag von RD Karl Blesinger, DStZ 08, 747

    Die Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO hat in den vergangenen Jahren mehr und mehr Konturen erhalten. Trotzdem gibt es auch weiter offene Fragen, etwa wie die Lohnsteuer (LSt) bei der Berechnung der Tilgungsquote zu behandeln ist.  

     

    Stellungnahme in der Literatur

    Der Grundsatz der anteiligen Befriedigung setzt bei einer Vertreterhaftung nach § 69 AO voraus, dass eine Tilgungsquote errechnet wird. Dadurch wird festgestellt, ob der Vertreter des Unternehmens Steuerschulden etwa im gleichen Maße befriedigt hat, wie andere Verbindlichkeiten auch.  

     

    Besonderheiten bestehen aber bei Steuerabzugsbeträgen. So hat der Arbeitgeber die LSt von den Löhnen seiner Arbeitnehmer einzubehalten und an das FA abzuführen. Für die LSt gilt daher der Grundsatz der anteilsmäßigen Befriedigung nicht. Der Geschäftsführer kann sich daher nicht haftungsbefreiend darauf berufen, er habe die fällige LSt etwa im gleichen Maße bedient wie andere Verbindlichkeiten. Will er sich daher schützen, muss er die LSt entweder  

    • vollständig abführen oder
    • die Bruttolöhne kürzen.

     

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