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  • 01.04.2008 | Insolvenz

    Wie weit reicht das Steuergeheimnis?

    von RA Dr. Wilhelm Krekeler, FA StrR, Dortmund und Rechtsreferendarin Dipl.-Jur. Verena Grobarek, Dortmund
    Offenbart eine Finanzbehörde einer anderen Behörde im Rahmen der Begründung eines Insolvenzeröffnungsantrags gegen eine Kapitalgesellschaft Informationen über Steuerschulden der Geschäftsführer und über Vollstreckungsmaßnahmen gegen diese, ist das kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis (OLG Hamm 20.12.07, 4 WS 477 und 478/07, Abruf-Nr. 080634).

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 2007 stellte das FA beim AG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine GmbH. In der Begründung des Antrags äußerte das FA über die Geschäftsführer der GmbH Folgendes: „Die Geschäftsführer haben eigene erhebliche Steuerschulden, die durch Vollstreckungsmaßnahmen bisher nicht eingetrieben werden konnten. Daher scheidet eine Haftung i.S. von § 69 AO aus.“ 

     

    Die Geschäftsführer erstatteten daraufhin Strafanzeige und stellten Strafantrag wegen des Verdachts der Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 355 Abs. 1 Nr. 1a StGB. Die StA stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Gegen den Einstellungsbescheid der StA erhoben die Geschäftsführer erfolglos Beschwerde. Der an das OLG gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde mit Beschluss vom 20.12.07 für zulässig erklärt, jedoch als unbegründet verworfen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG ist der Ansicht, ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich einer Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 355 StGB sei nicht gegeben. Zur Begründung führt das OLG aus, dass eine Offenbarung durch die Finanzbehörden erlaubt sei, soweit sie der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen diene, wozu neben dem Vollstreckungsverfahren auch das Verfahren vor dem Insolvenzgericht zähle.  

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