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  • 01.04.2005 | Insolvenz

    FA stellt Insolvenzeröffnungsantrag

    Für eine Klage auf Rücknahme eines vom FA gestellten Insolvenzantrags ist der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO gegeben (FG Köln 9.11.04, 15 K 4934/04, Abruf-Nr. 050381).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte Steuerrückstände ggü. dem Land NRW von insgesamt 260.000 EUR. Das vom FA betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren verlief erfolglos. Das FA hat dann Insolvenzantrag gestellt und diesen mit dem Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit begründet. Die Klägerin verlangt die Rücknahme des Insolvenzantrags. Ihre Klage hatte keinen Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Unabhängig davon, dass gegen den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzverfahrens sowie gegen die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß §§ 6 Abs. 1und 34 Abs. 1und 2 InsO gegeben ist, gehört die Rechtsfrage, ob das FA im Rahmen seiner Vollstreckungstätigkeit einen derartigen Antrag stellen durfte, in die Zuständigkeit der FG. Bei der Klage handelt es sich um eine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nämlich eine reine Verfahrenshandlung und kein Verwaltungsakt i.S. des § 118 AO. Denn durch den Antrag selbst wird keine Regelung getroffen, sondern angestrebt. FA und Steuerpflichtiger stehen sich zudem als rechtlich Gleichgeordnete wie jeder andere private Insolvenzgläubiger und Insolvenzschuldner gegenüber. 

     

    Praxishinweis

    Die Stellung des Insolvenzantrages ist eine gem. §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 AO in das pflichtgemäße Ermessen des FA gestellte Vollstreckungsmaßnahme. Sie ist rechtswidrig, wenn ihr ein Ermessensfehler anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, oder die Insolvenz aus sachfremden Erwägungen oder unter Ausnutzung einer Rechtsstellung beantragt wurde. Prüfungsmaßstab ist dabei nicht die Zulässigkeit und Begründetheit des Insolvenzantrags nach der spezialgesetzlichen Regelung in der InsO. Diese Prüfung obliegt nach § 2 Abs. 1 InsO allein dem Insolvenzgericht (vgl. FG Münster EFG 00, 634).  

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