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  • 25.08.2010 | Haftungsausschluss

    Haftung des Arbeitgebers bei Lohnsteuerhinterziehung durch Angestellte

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Der Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 EStG i.V. mit § 41c Abs. 4 EStG setzt stets eine Korrekturberechtigung i.S. des § 41c Abs. 1 EStG voraus. Daran fehlt es, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben worden war und dies dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (BFH 21.4.10, VI R 29/08, Abruf-Nr. 102217).

     

    Sachverhalt

    Für die Lohnbuchhaltung der Klägerin, einer GmbH, war die Personalleiterin P zuständig. Diese manipulierte in den Jahren 2001 bis 2003 ihre eigenen Gehaltsabrechnungen. Dadurch führte die Klägerin rund 40.000 EUR zu wenig Lohnsteuer (LSt) und Solidaritätszuschlag ab. Bei einer vom FA für die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurden die Manipulationen der P nicht entdeckt.  

     

    Während einer weiteren Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 zeigte die Klägerin dem FA unter Hinweis auf § 41c EStG an, dass P nicht mehr Arbeitnehmerin bei ihr sei. Gleichzeitig teilte die Klägerin mit, dass in 2002 und 2003 sowie in den Vorjahren zu wenig LSt einbehalten worden sei. Nach Abschluss der Prüfung, die auf die Jahre 1996 bis 2002 erweitert wurde, nahm das FA die Klägerin gemäß § 42d EStG als Haftungsschuldnerin in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG haftet der Arbeitgeber für die LSt, die - wie im Streitfall unstreitig - aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wurde. Damit liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids dem Grunde nach vor. Im Streitfall ist die Haftung der Klägerin auch nicht gemäß § 42d Abs. 2 i.V. mit § 41c Abs. 4 EStG ausgeschlossen. Danach haftet der Arbeitgeber nicht, wenn er dem FA gegenüber von seinem Recht zur Änderung des Lohnsteuereinbehalts (§ 41c Abs. 1 EStG) keinen Gebrauch macht (§ 41c Abs. 4 S. 1 Alt. 1 EStG) oder hiervon keinen Gebrauch machen kann (§ 41c Abs. 4 S. 1 Alt. 2 EStG) und dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigt. Eine haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG setzt damit stets eine Korrekturberechtigung nach § 41c Abs. 1 EStG voraus. Daran fehlt es vorliegend.  

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