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  • 29.10.2008 | Grunderwerbsteuer

    Keine eigenständigen strafbewehrten
    Anzeigepflichten aus § 42 AO

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Aus § 42 AO ergeben sich keine eigenständigen strafbewehrten Anzeige­pflichten i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO („pflichtwidrig“). Die Rechtsfolge eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 Abs. 1 S. 2 AO ist allein, dass der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (BGH 11.7.08, 5 StR 156/08, Abruf-Nr. 083129).

     

    Sachverhalt

    A wird zur Last gelegt, zwischen 1997 und 2000 im Zusammenhang mit der Einbringung von etwa 4.000 zu sanierenden Plattenbauwohnungen in einen geschlossenen Immobilienfonds gegenüber den Finanzbehörden die erforderliche Anzeige von Verträgen unterlassen und dadurch GrESt hinterzogen zu haben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG hatte den A vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der StA hat mit der Sachrüge Erfolg. Im Ausgangspunkt begegnet die Annahme des LG allerdings keinen rechtlichen Bedenken, soweit entschieden wurde, die Voraussetzungen für die sich aus § 6 Abs. 3 GrEStG ergebende steuer­liche Vergünstigung hätten bei der Übertragung von Grundstücken auf die Kommanditgesellschaften (KG) nicht vorgelegen.  

     

    Auch die Annahme des LG, A sei zur Anzeige eines Gesellschafterbeitritts in die KG nicht verpflichtet gewesen, sei rechtsfehlerfrei. Vorliegend ergebe sich aus § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG (a.F.) keine Anzeigepflicht des Angeklagten. Der BFH habe insoweit entschieden (BFH/NV 07, 1535), dass sich § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG (a.F.) allein auf die von § 1 Abs. 2a GrEStG erfassten Fälle bezieht. Er folgt dem BFH auch in der Auffassung, dass es für das Entstehen der GrESt allein auf die formale Betrachtung des § 1 Abs. 2a S. 3 GrEStG (a.F.) ankommt, die mangels eines hinreichend bestimmten Abgrenzungsmaßstabes nicht durch eine weitergehende wirtschaftliche Betrachtung i.S. des § 1 Abs. 2a S. 1 und 2 GrEStG (a.F.) ergänzt werden kann. Da vorliegend im Rahmen des Gesellschafterbeitritts nur 94 v.H. – und damit weniger als 95 v.H. – der Anteile auf neue Gesellschafter übertragen wurden, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a GrEStG nicht gegeben.  

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