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  • 27.04.2009 | Gesetzgebung

    BMF: Kontenabruf ab 2009

    Die Regelungen zum Kontenabruf wurden bereits durch das Unternehmen­steuerreformgesetz 2008 geändert. Wegen der Änderungen in § 93 Abs. 7 AO, die mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.09 in Kraft getreten sind, hat das BMF den AO-Anwendungserlass angepasst (BMF 2.1.09, IV A 3 - S 0062/08/10007, Abruf-Nr. 090582). Insgesamt gibt es fünf Tatbestände, unter denen ein Suchlauf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestartet werden darf:  

     

    1. Der Kontenabruf ist nur zulässig, wenn die Kapitaleinkünfte auf Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG dem Einkommensteuertarif unterworfen werden. Damit soll überprüft werden können, ob der Sparer auch tatsächlich sämtliche Erträge angegeben hat und nicht nur einen Teil, um unter dem Pauschalsatz von 25 % zu bleiben.

     

    2. In einer Reihe von Fällen sind nach § 2 Abs. 5b S. 2 EStG die Kapitalerträge zur Bemessung einer steuerlichen Vergünstigung einzubeziehen. Das gilt beim Spendenabzug, dem Einkommen von Kindern und Unterhaltsempfängern sowie der zumutbaren Eigenbelastung. Die Finanzbehörden müssen deshalb prüfen können, ob neben erklärten Einnahmen bisher nicht erklärte Kapitalerträge vorliegen.

     

    3. Die Finanzbehörde darf einen Kontenabruf auch starten, sofern es um die Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 EStG in Veranlagungszeiträumen vor 2009 geht. Dieser Tatbestand wird sich durch Zeitablauf in Zukunft erledigen.

     

    4. Der Kontenabruf ist zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern zulässig. Das umfasst auch die Vollstreckung. Um Kontenguthaben bei säumigen Steuerpflichtigen aufzuspüren, unterbleibt die Information der Betroffenen, weil eine Gefährdung der Ermittlungszwecke zu befürchten ist. Der Steuerschuldner wird daher in der Zahlungserinnerung nur auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hingewiesen.

     

    5. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen dürfen Finanzbehörden nach Konten suchen. Sofern Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvoll­ständigkeit über Kontenangaben bestehen, ist eine solche Aufforderung denkbar im betrieblichen Bereich, aber auch bei Mieteinkünften. Anwendungsfälle sind hier die üblichen Vorgänge im Rahmen einer Außenprüfung, wenn Angaben über Betriebs­einnahmen unschlüssig sind, von den Richtsätzen abweichen oder Einnahmen und Ausgaben in keinem nachvollziehbaren Verhältnis stehen. Wird die Zustimmung zum Kontenabruf trotz Aufforderung nicht erteilt, kommt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Betracht. Dann treten über § 162 Abs. 2 S. 2 AO die gleichen Rechtsfolgen wie bei einem Verstoß gegen die allgemeinen Mitwirkungspflichten ein.

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