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  • 26.11.2009 | Geldwäsche

    Haftung des Geldkuriers beim „Phishing“

    Die Feststellung des LG, dass Banken in der Alpenregion eine übliche Möglichkeit für Steuerhinterziehungen sind, besagt noch nichts darüber, ob nicht auch osteuropäische Länder als Ziel für Steuerhinterzieher in Betracht kommen (KG 15.10.09, 8 U 26/09, Abruf-Nr. 093731).

     

    Sachverhalt

    Die Beklagte B stellte sich per E-Mail/Internet als „Transfermanagerin“ zur Verfügung. Mit Hilfe von durch „Phishing“ erlangten Daten überwies eine unbekannte Person vom Konto des N bei der V-Bank knapp 6.000 EUR auf das Konto bei der B. Nachdem B von der Zahlung Kenntnis genommen hatte, informierte sie telefonisch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten. Dieser kontaktierte die StA, die ihm nach Rücksprache mit dem LKA mitteilte, dass kein öffentliches Interesse bestehe. B löste daraufhin ihr Konto auf und transferierte das Geld weisungsgemäß in die Ukraine.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Kammergericht hat die Schadenersatzklage der V-Bank abgewiesen. Es bestehe kein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da B entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Wegen des in die Ukraine überwiesenen Betrages hat sie keine Vermögensvorteile mehr. Sie hafte auch nicht verschärft gemäß § 819 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 4 BGB, § 292 Abs. 1 BGB, § 989 BGB, da sie keine Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes hatte.  

     

    Es besteht auch kein Anspruch gegen B aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 StGB. Zwar ist nach Ansicht des Kammergerichts der objektive Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt, denn ein in § 261 Abs. 1 StGB bezeichneter Gegenstand liegt objektiv vor. Es fehlt aber am Vorsatz hinsichtlich der Herkunft des Geldes.  

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