01.07.2003 · Fachbeitrag · Geldwäsche
Geldwäsche durch Honorarannahme nur bei direktem Vorsatz des Beraters
Seit sich die Rspr. mit der Problematik der Geldwäsche des Beraters durch Annahme eines Honorars von Seiten des Mandanten befassen musste (OLG Hamburg PStR 00, 73; BGH PStR 01, 166, Abruf-Nr. 010851), besteht in der Beraterschaft Besorgnis. Bedeutsam ist insbesondere das restriktive Urteil des BGH, das vielfach und insbesondere unter dem Aspekt der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der (Wahl- ) Verteidigung kritisiert wurde (vgl. Nachweise bei Matt, GA 02, 137; Gotzens/ Schneider, wistra 02, 121, und PStR 01, 265; Heerspink, AO- StB 01, 205).
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