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  • 01.04.2005 | Durchsuchungsbeschluss

    Durchsuchung von Redaktionsräumen

    Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich einzugreifen, dem Richter vorbehalten ist, trifft das die Durchsuchung anordnende Gericht die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in das Grundrecht messbar und kontrollierbar bleibt (BVerfG 1.2.05, 1 BvR 2019/03, Abruf-Nr. 050605).

     

    Sachverhalt

    Ein Journalist organisierte im Zusammenhang mit der Ausstellung „Körperwelten“ ein nächtliches Fotoshooting. Die Fotos wurden anschließend in einer Zeitschrift veröffentlicht. Die StA leitete ein Ermittlungsverfahren wegen Störung der Totenruhe ein und beantragte neben Durchsuchungsbeschlüssen gegen Mitarbeiter des betreffenden Verlages die Durchsuchung der Redaktionsräume. Das AG hat den Antrag abgelehnt, das LG hat den Durchsuchungsbeschluss erlassen. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung der Redaktionsräume hatte Erfolg. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Durchsuchung von Redaktionsräumen kann eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit bedeuten. Bei einer Durchsuchungsanordnung ist zwischen dem Strafverfolgungszweck im konkreten Fall und dem Schutz der Pressefreiheit abzuwägen. Dem werden die angegriffenen Beschlüsse nicht in allen Belangen gerecht. Zu beanstanden sind die Ausführungen des LG zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Dabei fehlen: 

     

    • eine Begründung über die Angemessenheit des Eingriffs in die Pressefreiheit;
    • eine Abwägung, ob der die Mitarbeiter des Verlages treffende Tatvorwurf von einem solchen Gewicht ist, dass er die Durchsuchung der Redaktionsräume rechtfertigt.
    • Ferner wäre das Interesse am Auffinden von Beweismitteln gegen den Schutz der Pressefreiheit zu überprüfen gewesen.
    • Auch enthält der angegriffene Beschluss keine Begrenzung auf die von den beschuldigten Journalisten oder Fotografen benutzten Räume.

     

    Praxishinweis

    Karrierechancen

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