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  • · Fachbeitrag · Durchsuchung beim Dritten

    Räumlichkeiten des BMF wurden durchsucht

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana)

    | Das LG Oldenburg hat über die Anforderungen an eine Durchsuchungsanordnung von Diensträumen einer obersten Bundesbehörde entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt seit Februar 2020 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt. Mitarbeitern der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit = FIU), die mittlerweile als Direktion X in die Generalzolldirektion integriert wurde, wird vorgeworfen, Geldwäscheverdachtsmeldungen verschiedener Bankinstitute nicht, verzögert oder nicht vollständig den Strafverfolgungsbehörden bekannt gemacht zu haben. Die FIU ist eine Behörde, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufdecken soll und deren Befugnisse sich aus dem Geldwäschegesetz ableiten. Aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses wurden 2020 die Diensträume der FIU durchsucht. Mehrere Aktenordner wurden beschlagnahmt und sichergestellt sowie E-Mail-Postfächer von vier Führungskräften der FIU gesichert. In der Folge beantragte die StA beim AG Osnabrück die Durchsuchung der der FIU zuzuordnenden Diensträume nebst Papierarchiven sowie elektronischen Archiven sowohl in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) als auch des BMF. Im Laufe der Durchsuchung beim BMF erwirkte die StA fernmündlich eine Beschlagnahmeanordnung betreffend einzelner E-Mail-Postfächer von Mitarbeitern des BMF. Das BMF erhob Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung sowie gegen die fernmündlich getroffene Beschlagnahmeanordnung, der das AG Osnabrück nicht abhalf, sodass sie dem LG Oldenburg zur Entscheidung vorgelegt wurde.

     

    Das LG Oldenburg hat den Durchsuchungsbeschluss ebenso wie die Beschlagnahmeanordnung für rechtswidrig erklärt (10.11.22, 1 Qs 24/22, 48/22, Abruf-Nr. 233300).

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