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  • 01.07.2006 | Durchsuchung

    „Düsseldorfer Verfahren“ und die Rechte der Steuerfahndung im Bordell

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin
    Streitig ist, ob dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen ist, Kontrollbesuche im Bordell vorzunehmen, um dort anwesende Prostituierte und deren Kunden nach ihren Namen sowie weiteren persönlichen Daten zu befragen (FG Baden-Württemberg 6.4.06, 4 V 7/06, Abruf-Nr. 061595).

     

    Das „Düsseldorfer Verfahren“

    Beim „Düsseldorfer Verfahren“ handelt es sich um ein vereinfachtes (Vorauszahlungs-)Verfahren für Prostituierte, das nicht gesetzlich geregelt ist, sondern im Verwaltungswege geschaffen wurde. Das Verfahren wird derzeit in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg erprobt, seine Anwendung soll aber bundesweit ausgedehnt werden. Im Einzelnen gilt: 

    • Die Teilnahme an diesem Verfahren für die Prostituierten bzw. die Bordellbetreiber ist nicht obligatorisch.
    • Von den auf freiwilliger Basis teilnehmenden Personen wird je Miet- bzw. Tätigkeitstag ein bestimmter Tagessatz erhoben, der sich aus Ertragsteuern, Solidaritätszuschlag und USt zusammensetzt.
    • Der Tagessatz wird vom Bordellbetreiber mit der (Tages-)Miete bzw. dem Nutzungsentgelt erhoben und vierteljährlich an das zuständige FA weitergeleitet.
    • Zugleich hat der Bordellbetreiber entsprechend den üblichen Vereinbarungen dem FA vierteljährlich eine Liste der im abgelaufenen Quartal in seinem Etablissement tätig gewesenen Prostituierten mit vollständigem Namen, Geburtstag und Nationalität (bei ausländischer Nationalität mit Pass-Nr.) sowie die Miet-/Tätigkeitstage vorzulegen.

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin A vermietet Zimmer an Prostituierte, die dort ihre Tätigkeit anbieten und ausüben. Gegenstand der geschlossenen Mietverträge sind die einzelnen Zimmer, Gemeinschaftsflächen (Flure, Eingangsbereich, Frühstücksraum etc.) können ebenfalls genutzt werden. Beim Abschluss eines Mietvertrags meldet A die Namen der Prostituierten sowie die persönlichen Daten an die Polizeidirektion (Sittendezernat), um dieser eine – vorwiegend ausländerrechtliche – Überprüfung der Prostituierten zu ermöglichen. Bei Beendigung von Mietverträgen teilt A dies ebenfalls mit. 

     

    Nachdem sich A zunächst am „Düsseldorfer Verfahren“ beteiligt hatte, setzte sie später aus. Im Anschluss an eine Erhöhung des für ganz Baden- Württemberg geltenden einheitlichen pauschalen Tagessatzes auf 25 EUR kam es zu den verfahrensgegenständlichen Kontrollbesuchen des FA. Gegen den Willen der A betraten Beamte der Steufa in Begleitung von Polizeibeamten – mehrfach – die Räume der A, um dort Prostituierte nach deren Namen, Anschrift, Aufenthaltsdauer und Tätigkeitsumfang sowie Kunden der Prostituierten nach deren Namen zu befragen. Über einen Durchsuchungsbeschluss verfügten die Beamten nicht.  

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