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08.06.2006 · IWW-Abrufnummer 061595

Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 06.04.2006 – 4 V 7/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

Beschluss

Az.: 4 V 7/06

In dem Finanzrechtsstreit XXX

Wegen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 114 FGO

Hat der 4. Senat des Finanzgerichts Baden- Württemberg durch
Vorsitzenden Richter am Finanzgericht .......
Richter am Finanzgericht ...... und ....
Am 06. April 2006 beschlossen:

1) Dem Antragsgegner wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der
· Hauptsache verboten, die Geschäftsräume der Antragstellerin in der ... in
· .... zu betreten, um dort anwesende Prostituierte und/oder deren Kunden zu befragen.

2) Der Antragstellerin wird aufgegeben, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim zuständigen Gericht Klage in der Hauptsache zu erheben.

3) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

4) Die Beschwerde wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof nur zulässig, wenn das Finanzgericht sie zugelassen hat. Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift der/des Urkundsbeamtin/en der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

Bei der Einlegung der Beschwerde sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten einen Rechtsanwalt einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften die durch einen der zuvor aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Die Nichtzulassung der Beschwerde kann nicht selbständig angefochten werden.

Schriftsätzen im Verfahren über die Beschwerde sollen viele Abschriften beigefügt werden, wie Beteiligte vorhanden sind.

Gründe

l.

Streitig ist ob dem Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu unterlassen, Kontrollbesuche bei der Antragstellerin (Astin) vorzunehmen, um dort anwesende Prostituierte und deren Kunden nach ihren Namen sowie weiteren persönlichen Daten befragen.

Die Astin vermietet in der ... in ... Zimmer an Prostituierte, die dort ihre Tätigkeit anbieten und ausüben, wobei die Astin die Räumlichkeiten selbst von dritter Seite angemietet hat. Gegenstand der Mietverträge, die die Astin mit dem Prostituierten abschließt, sind die einzelnen Zimmer. Gemeinschaftlich zu nutzende Flächen wie Flure und Eingangbereich sind nicht ausdrücklich in die einzelnen Mietverträge aufgenommen, jedoch ist zwischen der Astin und ihren Mieterinnen unstreitig, dass durch die Mietverträge auch diesbezüglich Nutzungsrechte der Mieterinnen begründet werden, soweit deren Betreten für das Erreichen der vermieteten Zimmer erforderlich ist. Der zuständige Verwalter des Betriebs der Astin hält sich im sog. Frühstücksraum auf. Dieser kann von den Mieterinnen der Räume ebenfalls genutzt werden, wenn der Verwalter sich im Betrieb aufhält.

Beim Abschluss von Mietverträgen über Zimmer im Betrieb der Astin meldet diese die Namen der jeweiligen Prostituierten sowie die weiteren persönlichen Daten, die auf der ersten Seite der Mietverträge angegeben werden, entsprechend einer in den jeweiligen Mietverträgen an die Polizeidirektion (PD) ... - Sittendezernat - um die eine vorwiegend ausländerrechtliche Überprüfung der Prostituierten zu ermöglichen. Hierbei werden von der Astin die folgenden Angaben gemacht:

- Nr. des angemieteten Appartements;
- Künstlername der Mieterin im Hause;
- Familiennahme;
-Vorname;
-ggf. abweichender Geburtsnahme;
-Geburtsdatum;
-Geburtstag;
-Personenstand;
- Nationalität;
- Wohnsitz/Zuzug vom ...
-Ausweisnummer;
-Ausweisart (Pass oder Personalausweis);
-Ausweis eingesehen durch; ...
-Kopie entstellt: ja/nein.

Bei Beendigung von Mietverträgen teilt die Astin dies ebenfalls der PD ... mit.
Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Seit dem Jahr 2003 hatte sich die Astin an dem sog. ?Düsseldorfer Verfahren beteiligt. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes (Vorauszahlungs-) Verfahren für Prostituierte, das nicht gesetzlich geregelt ist, sondern im Verwaltungswege geschaffen wurde, weshalb die Teilnahme an diesem Verfahren für die Prostituierten bzw. die Bordellbetreiber/Vermieter nicht obligatorisch ist. Von den an diesem Verfahren auf freiwilliger Basis teilnehmenden Personen wird je Miet- bzw. Tätigkeitstand ein bestimmter Tagessatz erhoben, der sich aus Ertragsteuern, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer zusammensetzt und der - nach den üblichen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren - vom Vermieter/Bordellbetreiber mit der (Tages-) Miete bzw. dem Nutzungsentgelt erhoben und vierteljährlich an das zuständige Finanzamt weitergeleitet wird. Zugleich hat der Vermieter/Bordellbetreiber entsprechend den üblichen Vereinbarungen dem Finanzamt vierteljährlich eine Liste der im abgelaufenen Quartal in seinem Etablissement tätig gewesenen Prostituierten mit vollständigen Namen, Geburtstag und Nationalität (bei ausländischer Nationalität mit Pass- Nr.) sowie die Miet-/Tätigkeitstage der Prostituierten vorzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf das genannte Schreibender Steuerfahndungsstelle des Ag vom 12. November 2002, das an die ?Betreiberinnen und Betreiber von Bordellen, bordellartigen Betrieben/Studios sowie an die dort als Prostituierte tätigen Personen? gerichtet wurde Bezug genommen.
Die Astin beteiligte sich bis einschließlich August oder September 2004 - das genaue Ende der Teilnahme ist zwischen den Beteiligten streitig - am diesem ?Düsseldorfer Verfahren?, indem sie monatlich Aufstellungen über die Namen der Mieterinnen und die jeweiligen Tätigkeitstage in dem Betrieb der Astin beim Ag einreichte, die Pauschalzahlungen von 15 ? je Person und Tätigkeitstag von den Prostituierten erhob diesen gegenüber quittierte und die Zahlungen an den Ag. weiterleitete.

Am 2. Januar 2006 richtete die Steuerfahndungsstelle des Ag ein Schreiben an die Astin mit dem dieser mitgeteilt wurde, dass im Zuge der Ausdehnung des ?Düsseldorfer Verfahrens? auf ganz Baden-Württemberg der pauschale Tagessatz für jeden Miet- bzw. Tätigkeitstag auf einheitlich 25,00 ? festgelegt worden sei. Der Tagessatz gelte ab sofort für die am vereinfachten Vorauszahlungsverfahren teilnehmenden Bordelle, bordellähnlichen Betriebe, Studios, Clubs und die dort arbeitenden Prostituierten. Der Tagessatz beinhaltet Ertragsteuern den Solidaritätszuschlag und die Umsatzsteuer. Er stelle einen pauschalierten Betrag im Rahmen des § 162 Abgabenordnung (AO) dar und gelte demzufolge unabhängig von der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen. Als Pauschalbetrag könne er weder erhöht noch einmäßigt werden. Er gelte ohne Einfluss durch umsatzstarke oder umsatzschwache Tage. Die Konditionen des angebotenen Verfahrens seinen ein Entgegenkommen der Finanzverwaltung und daher nicht verhandelbar.

Am 17. Januar 2006 übermittelte die Steuerfahndungsstelle des Ag. der Astin ein weiteres Schreiben, das an die Betreiberinnen und Betreiber von Bordellen, bordellähnlichen Betrieben/Studios/Clubs sowie an die dort als Prostituierte tätigen Personen? adressiert war und in dem das vereinfachte (Vorauszahlung-) Verfahren dargestellt wurde (Anl. 6).

Nachdem von der Astin die Auffassung vertreten worden war, der Ag hätte in seinen bisherigen Schreiben an die Astin unzutreffende Angaben über eine in Wirklichkeit nicht bestehende - Abgeltungswirkung der pauschalen Vorauszahlungen gemacht und nachdem die Astin mit Schreiben vom 23. Januar 2006 ursprünglich auf den 25. Januar 2006 vereinbarten Gesprächstermin mit dem Ag abgesagt hatte, da man eine einheitliche Lösung auch für andere Finanzamtsbezirke unter Einbindung der Oberfinanzdirektion erstreben, kam es zu den im Streitfall beanstandeten Kontrollbesuchen des Ag. Gegen den Willen der Astin betraten am 26. Januar 2006, 17.40 Uhr, Beamte der Steuerfahndungsstelle des Ag in Begleitung von Polizeibeamten die Räume in der ... in ... um dort Prostituierte nach den Namen, Anschrift Aufenthaltsdauer und Tätigkeitsumfang sowie Kunden der Prostituierten nach deren Namen zu befragen. Über einen Durchsuchungsbeschluss verfügten die Beamten des Ag dabei nicht. Gleichartige Kontrollbesuche wurden vom Ag am 1. Februar 2006 am 13. Februar 2006 und 16. Februar 2006 durchgeführt. Auch bei diesen Besuchen wurden die angetroffenen Prostituierten sowie deren Kunden wie am 26. Januar 2006 befragt. Auch nach Aufforderung durch die Vertreter der Astin verließen die erschienenen Beamten die betretenen Räumlichkeiten der Astin zunächst nicht.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. Januar 2006 legte die Astin Einspruch gegen ?die Durchsuchungsmaßnahme der Steuerfahndungsstelle am Donnerstag, den 26.01.2006, 17.40 Uhr in den Geschäftsräumlichkeiten der ... ... ? ein. Über den Einspruch ist bislang noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2006 beantragte die Astin den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dem Ag Kontrollbesuche in der bislang vorgenommenen Art vorläufig zu untersagen.

Von Seiten der Astin wird zur Begründung ihres Antrags im Wesentlichen das Folgende vorgetragen:
Ausgangspunkt für die Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? sei das Schreiben der Steuerfahndungsstelle des Ag vom 12. November 2002 gewesen, ausweislich dessen die Steuerfahndung mitgeteilt habe, dass der als Tagessatz zu bezahlende Pauschbetrag im Rahmen des § 162 AO eine Schätzung darstelle und- sofern keine Steuererklärungen abgegeben würden- die Besteuerungsgrundlagen auf der Basis der Vorauszahlungen derart geschätzt würden, dass sich keine Steuernachzahlungen ergäben. Im Anschluss hieran sei ein Tagessatz von 15 ? als Pauschalsteuer vereinbart worden. Grundlage für die Entscheidung der Astin zur Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? ab dem Jahr 2003 sei die - nach Auffassung der Astin- rechtswidrig falsche Darstellung der Steuerfahndungsstelle des Ag zur Abgeltungswirkung der geleisteten Vorauszahlungen der Prostituierten gewesen. Im Hinblick auf die- vermeintliche - Abgeltungswirkung habe der Prokurist der Astin die im Bordell tätigen Prostituierten zu einer Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? veranlasst. Selbst in dem Schreiben der Steuerfahndungsstelle des Ag vom 2. Januar 2006 sei noch kein Hinweis auf die tatsächlichen Rechtswirkungen einer Teilnahme am pauschalisierten Vorauszahlungsverfahren enthalten. Die tatsächlichen rechtlichen Umstände seien vom Ag erst im Schreiben der Steuerfahndungsstelle vom 17. Januar 2006 offengelegt worden. Die von der Steuerfahndung mit Schreiben vom 2. Januar 2006 verlangte Erhöhung des Pauschsatzes von 15 ? auf 25 ? pro Person und Arbeitstag habe die Astin zu einer rechtlichen Überprüfung des Pauschalbesteuerungsverfahrens veranlasst, wobei der Astin bekannt geworden sei, dass entgegen den Angaben der Steuerfahndung den pauschalen Zahlungen keine Abgeltungswirkung zukomme, da es sich nur und eine Vorauszahlung auf die später geschuldete Steuer handle. Außerdem sei die Astin in diesem Zusammenhang vom ihrem Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen worden, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vereinfachten Vorauszahlungsverfahren im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestünden. Ferner sei dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechenden Schätzungsbescheide tatsächlich ergingen. Außerdem könnten unter Umständen trotz eingetretener Bestandskraft Änderungen der Steuerbescheide zum Nachteil der Prostituierten in Betracht kommen, wenn das Finanzamt nachträglich feststelle, dass die Einkünfte der Prostituierten höher waren als im Rahmen der Schätzungsveranlagung angenommen. Nachdem von der Astin mit Telefax vom 23. Januar 2006 ein für den 25. Januar 2006 vorgesehenes Gespräch mit dem Ag unter Hinweis darauf abgesagt worden sei, dass sie wegen ihres in ......betriebenen Bordells in einem Gespräch mit der Oberfinanzdirektion eine einheitliche Handhabung zu erreichen versuche, habe der Ag mit seinen Durchsuchungsmaßnahmen? begonnen.

Entgegen den Angaben des Ag habe sich die Astin bis einschließlich September 2004 am ?Düsseldorfer Verfahren? beteiligt und die von ihr einbehaltenen pauschalen Steuerbeträge an das Finanzamt abgeführt. Hintergrund für die Beendigung der Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? sei der Umstand gewesen, dass der Prokurist der Astin im Mai 2005 einen ?Anruf aus Düsseldorf? erhalten habe, in dem ihm mitgeteilt worden sei, dass die Zusicherungen, welche er gegenüber den Prostituierten mache und welche aif seiner Quittung enthalten seien, nicht richtig bzw. rechtlich nicht haltbar seien und er insoweit mit Konsequenzen zu rechnen hätte. Daraufhin habe der Prokurist der Astin angeordnet, dass bis zur Klärung keine weiteren Zahlungen mehr geleistet würden.

Zur Zulässigkeit des Antrags wird ausgeführt, die Astin sei als Inhaberin des Hausrechts in ihren subjektiven Rechten verletzt. Der Ag. erwecke nach außen hin, insbesondere im Hinblick auf die Hinzuziehung von Polizeibeamten, den Anschein von strafrechtlichen Durchsuchungsmaßnahmen. Dies stelle einen Eingriff in den Geschäftsbetrieb der Astin dar. Eine andere ähnlich effektive Rechtsschutzmöglichkeit sei nicht gegeben, denn die vorgenommenen Maßnahmen des Ag. wie das Betreten der Geschäftsräumlichkeiten der Astin und die Befragung der Kunden und der Prostituierten seien ihrer Natur nach nicht mehr rückgängig zu machen. Die von der Steuerfahndungsstelle des Ag vorgesehenen Maßnahmen hätten insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass dadurch nicht nur die Prostituierten in ihrer Tätigkeit eingeschränkt, sondern auch potentielle Kunden abgehalten würden, erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Astin. Es sei offensichtlich, dass der immer wiederkehrende Eindruck von ?Durchsuchungsmaßnahmen? potentielle Kunden vom Besuch einer Prostituierten abhalte, nachdem ein Kunde einer Prostituierten sehr großen Wert auf Anonymität lege. Durch die beabsichtigten Maßnahmen sei die wirtschaftliche Existenz der Astin unmittelbar bedroht und betroffen. Im Übrigen ergebe sich ein Anordnungsgrund auch aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG).

Der Antrag sei auch begründet. Die Maßnahmen des Ag seien nicht von einer gesetzlichen Grundlage gedeckt. Insbesondere seien im Streitfall die Voraussetzungen des § 99 AO in Verbindung mit (i. V. m.) § 92 AO nicht erfüllt. Eine ?dringende Gefahr? im Sinne des § 99 AO sei nicht gegeben. Außerdem stelle § 99 Abs. 2 AG ausdrücklich klar, dass das Betreten von Grundstücken und Räumen nicht angeordnet werden dürfe, um nach unbekannten Gegenständen zu suchen. Im Streitfall erfolge ein Betreten, um der Steuerfahndung nicht bekannte Prostituierte aufzufinden. Eine solche Maßnahme sei durch 99 AO nicht gedeckt. Dies gelte umso mehr, als auch Befragungen unbeteiligter Dritter, nämlich der Kunden der Prostituierten, erfolgten. Diese Maßnahmen seien absolut nicht erforderlich und machten deutlich, dass es dem Ag nur darum gehe, die Astin durch Maßnahmen der Steueraufsicht faktisch zur Teilnahme am vereinfachten Vorauszahlungsverfahren zu zwingen. Hieraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der von der Steuerfahndung durchgeführten Maßnahmen. Dies gelte umso mehr, als die Maßnahmen der Steuerfahndung ?ins Blaue hinein? ergriffen würden. Die streitigen Maßnahmen der Steuerfahndung seien allein deswegen ergriffen worden, weil sich die Astin entschieden habe, an dem vereinfachten Vorauszahlungsverfahren, das jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehre und mithin nur freiwillig sein könne, nicht mehr teilzunehmen. Dies, deshalb weil die Astin habe erkennen müssen, dass die bisherigen Angaben der Steuerfahndung unzutreffend gewesen seien. Es bestehe mithin kein angemessenes Zweck- Mittel- Verhältnis. Die im Streitfall von der Astin beanstandeten Maßnahmen der Steuerfahndung seien für die Besteuerung, der Prostituierten auch nicht erforderlich. So könne mit den durchgeführten Maßnahmen keinesfalls der Umfang der Einnahmen der Prostituierten festgestellt werden, sondern lediglich der Umstand, dass sich eine bestimmte Prostituierte an einem bestimmten Tag im Bordell aufgehalten habe. Namentlich erfasst seien die Prostituierten bereits durch die Mitteilung die PD ... - Sittendezernat -. Dort könnten die Namen der im Bordell tätigen Prostituierten vom Ag problemlos abgefragt werden. Außerdem würde die Astin einem entsprechenden Auskunftsersuchen hinsichtlich der im Bordell tätigen Prostituierten jederzeit nachkommen. Auch seien die durchgeführten Maßnahmen, insbesondere die Hinzuziehung dreier Polizeibeamter, welche den Anschein strafrechtlicher Durchsuchungsmaßnahmen erweckten, nicht verhältnismäßig. Entgegen der Darstellung des Ag seien die Beamten der Steuerfahndung auch keinesfalls darauf bedacht, wesentliche Betriebsstörungen zu vermeiden. Gegenteiliges sei der Fall. Ansonsten wären auch die Kunden nicht befragt worden und hätten sich auch nicht gegenüber den absichtlich hinzugezogenen Polizeibeamten ausweisen müssen. Ferner sei festzustellen, dass seit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung drei weitere ?Befragungsaktionen? jeweils im Beisein zweier Polizeibeamter durchgeführt worden seien. Nach Auffassung der Astin sei es evident, dass die ständige Anwesenheit von Polizeibeamten Kunden vom Besuch eines Bordells abhalte, nachdem es sich hierbei um ein Gewerbe handle, welches aus Kundensicht besonderer Diskretion bedürfe Außerdem dürfte es - so die Astin - ebenfalls offenkundig sein, dass sich die von der Astin durchgeführten Maßnahmen auf den Geschäftsbetrieb der Astin auswirkten. Es werde sich unter den Kunden der Prostituierten herumsprechen, dass bei der Astin wiederholt ?Durchsuchungsmaßnahmen? stattfänden. Hieran änderten auch ausgesprochen höfliche Polizisten und Fahndungsbeamte nichts. Dies werde die Kunden des Prostituierten veranlassen, ein anderes Bordell aufzusuchen. Die Prostituierten seien dann wiederum gehalten, mangels entsprechender Nachfrage ihre Tätigkeit in einem anderen Bordell auszuüben mit direkten Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Astin. Die ergriffenen Maßnahmen seien auch keinesfalls erforderlich, nachdem als milderes Mittel auch ein entsprechendes Auskunftsersuchen an die Astin hinsichtlich der am jeweiligen Tag bei ihr tätigen Prostituierten in Betracht komme. Mit der vorliegenden stichprobenartigen Kontrolle könne der Umfang der Tätigkeit ihrer Mieterinnen ohnehin nicht festgestellt werden.

Aus § 208 Abs. 1 S 1 Nr. 3 AO i. V. m. § 200 Abs.3 S. 2 AO ergebe sich ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die von der Steuerfahndung ergriffenen Maßnahmen. Zunächst sei festzustellen, dass die Astin hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen nicht ?Steuerpflichtiger? im Sinne des 200 AO sei, sondern Dritter. Außerdem seien Ermittlungsmaßnahmen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO nicht bereits dann zulässig, wenn nach allgemeiner Steuerfahndungserfahrung bestimmte Sachverhalte besonders kontrollbedürftig seien, sondern erst dann, wenn ein hinreichender Ermittlungsanlass bestehe. Ermittlungen ?ins Blaue hinein? (sog. Ausforschungsdurchsuchungen) dürften nicht durchgeführt werden. Eine besondere Kontrollbedürftigkeit ergebe sich auch nicht aus den Feststellungen des Bundesrechnungshofs über Defizite bei der Besteuerung von Prostituierten, zumal vorliegend die Prostituierten steuerlich mit Namen und Anschrift bekannt und gemeldet seien und eine Steuererhebung deshalb durchaus möglich sei. Vollzugsdefizite dürfen nicht auf dem Rücken der Astin ausgetragen werden. Auch der Bundesrechnungshof habe festgestellt, dass zur Sicherstellung der Besteuerung ein pauschaliertes Besteuerungsverfahren mit entsprechender Rechtsgrundlage erforderlich wäre. Wenn vom Ag. ausgeführt werde, dass in einem Betrieb wie dem der Astin auch bei einer Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? Kontrollen erforderlich seien, so spiegle dies die Intention des Ag nicht ansatzweise wider. Die bisherige Handhabung und die Angaben der Fahndungsbeamten, dass im Fall einer Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? keine Kontrollbesuche mehr vorgenommen würden, besagten Gegenteiliges. Durch die vermehrt durchgeführten ?Durchsuchungsmaßnahmen? solle die Astin vielmehr dazu angehalten werden, wieder am pauschalisierten Vorauszahlungsverfahren teilzunehmen. Die Teilnahme hieran sei jedoch freiwillig. Augenscheinlich sei, dass während der Zeit der Teilnahme am pauschalisierten Vorauszahlungsverfahren die Steuerfahndung keine Veranlassung zu Kontrollen gesehen habe und erst jetzt im Januar bzw. Februar 2006 entsprechende Maßnahmen ergriffen worden seien. Dem Ag gehe es nicht darum, die Mieterinnen zu einer ordnungsgemäßen Besteuerung anzuhalten, sondern darum, mit den durchgeführten Maßnahmen die Astin wieder dazu zu bringen, am vereinfachen Vorauszahlungsverfahren teilzunehmen. Da für dieses Verfahren keine Rechtsgrundlage bestehe, dürfe die Astin auch nicht faktisch zu einer Teilnahme gezwungen werden. Eine entsprechende Intention des Ag ergebe sich eindeutig aus dem vom Ag als Anlage 3 zum Schriftsatz vom 15. Februar 2006 vorgelegten Aktenvermerk vom 12. Januar 2006 über die Besprechung zwischen dem Prokuristen der Astin und den Steuerfahndern ... und ... vom gleichen Tag. Hieraus folge, dass die beiden Steuerfahnder darauf hingewiesen hätten, die Steuerfahndung sei im Fall einer weiteren Nichtteilnahme der Astin am ?Düsseldorfer Verfahren? gehalten, die Besteuerungsgrundlagen der selbständig tätigen Prostituierten im Wege der Steueraufsicht festzustellen. Dazu seien regelmäßige Kontrollen unvermeidlich. Im Gegenzug sei von der Steuerfahndung mitgeteilt worden, dass dies selbstverständlich dann nicht der Fall sei, wenn eine entsprechende Teilnahme am pauschalisierten Vorauszahlungsverfahren erfolge. Die Steuerfahndung sei sich ihrer Öffentlichkeitswirkung durchaus bewusst. Unzutreffend sei im Übrigen auch die Behauptung des Ag, dass die Mitarbeiter des Finanzamts die Prostituierten über ihre Pflichten und die Möglichkeit, am ?Düsseldorfer Verfahren? teilzunehmen- quasi missionarisch- informierten. Keine der kontrollierten Prostituierten sei von der Steuerfahndungsstelle über die Hintergründe des vereinfachten Besteuerungsverfahrens informiert worden. Die in der Vergangenheit erteilten Informationen sein außerdem augenscheinlich falsch gewesen. Ein Tätigwerden der Steuerfahndungsstelle zum Zwecke der Informationserteilung sei in § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3. AO auch nicht verankert.

Die Ausführungen des Ag, wonach das Betreten der Geschäftsräume ermessensgerecht sein solle, könnten nicht nachvollzogen werden. Inwieweit durch einzelne ?Durchsuchungsmaßnahmen? festgestellt werden könne, welche Einnahmen die Prostituierten hätten, sei nicht ersichtlich. Wie ein erforderlichen Abgleich mit den Daten des Finanzamts aussehe, sei ebenfalls nicht ersichtlich, zumal im Zeitpunkt der Ermittlungsmaßnahmen überhaupt noch keine Steuerpflicht entstanden sein könne. Auch könnten die Namen der Prostituierten vom Ag jederzeit über die Polizei in Erfahrung gebracht werden. Dem die Astin melde die Daten der einzelnen Prostituierten mit dem als Anlage A 11 zum Schriftsatz der Astin vom 20. Februar 2006 vorgelegten Formblatt jeweils der Polizei. Dort seien alle für eine Besteuerung erforderlichen und relevanten Daten enthalten. Da die Astin gegenüber der Polizei in ... nicht nur den Einzug der Prostituierten, sondern auch das Ende von Mietverhältnissen mitteile, sei die Dauer der Tätigkeit der einzelnen Prostituierten dort bekannt. Außerdem sei die Astin bereit, dem Finanzamt Angaben über Namen und weitere Personalien - wie im Vordruck ?Personenfeststellung P? vom Finanzamt verlangt - der in den vermieteten Räumen tätigen Prostituierten zu übermitteln und außerdem Aufstellungen über Namen und Tätigkeitstage der einzelnen Prostituierten jeweils monatsweise an das Finanzamt zu übersenden. Insoweit nehme die Astin beispielhaft auf die zu den Akten gereichte Übersicht für Oktober 2004 Bezug. Außerdem erkläre die Astin ihre Bereitschaft künftig nur noch an Prostituierte zu vermieten, die eine Steuernummer angeben könnten. Man sei in diesem Zusammenhang ebenfalls bereit, zusätzlich zu den bislang im Vordruck ?Personenfeststellung P? vom Ag verlangten Angaben auch die Steuernummer der jeweiligen Prostituierten anzugeben. Damit habe die Astin dem Ag mehr Informationen angeboten, als dieser je mit seinen Kontrollmaßnahmen erheben könnte. Denn mit den streitigen Kontrollmaßnahmen seien die Besteuerungsgrundlagen der einzelnen Prostituierten nicht feststellbar. Das Angebot der Astin neben der Polizei auch der Steuerfandung die Daten zur Verfügung zu stellen, sei auch nicht etwa ein untaugliches Angebot. Entgegen der Auffassung des Ag könne aus dem Umstand, dass die Astin ihre - freiwillige - Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? beendet habe nicht auf eine Unzuverlässigkeit bezüglich der zukünftigen Zurverfügungstellung der genannten Daten durch die Astin geschlossen werden. Folge der Maßnahmen des Ag werde allein die v0m Bundesrechnungshof bereits hervorgehobene Intensivierung der Ortswechsel und der Unstetigkeit sein. Es könne nicht angehen, Maßnahmen bei einem Dritten durchzuführen, um den eigentlich Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen anzuhalten. Auch wenn der Ag die erheblichen Auswirkungen der Kontrollmaßnahmen bestreite, so lägen diese doch augenscheinlich auf der Hand. Die Astin jedenfalls erfülle ihre steuerliche Verpflichtungen. Auch gäbe es mildere Maßnahmen als den stetigen Anschein von ?Durchsuchungsmaßnahmen?, einschließlich der Befragung von Prostituierten und Kunden. Es sei offenkundig, dass angesichts des bestehenden besonderen Diskrektionserfordernisses Kunden von dem Anschein ständiger ?Durchsuchungsmaßnahmen? abgehalten würden. Dies habe selbstverständlich auch Auswirkungen auf das Anmietungsverhalten von Prostituierten. Gerade die Ankündigung, für den Fall der Teilnahme am vereinfachten Vorauszahlungsverfahren keine ?Durchsuchungsmaßnahmen? mehr durchzuführen, mache deutlich, dass die Gründe, die der Ag anführe, nur vorgeschoben seien. Dies ergebe sich auch aus der von der Astin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des ......., der zu entnehmen sei, die Beamten der Steuerfahndung hätten sich dahingehend geäußert, die Überprüfungen so lange durchzuführen, bis die Astin wieder am ?Düsseldorfer Verfahren? teilnehme.

Die Astin beantragt, dem Ag aufzugeben,

1) es zu unterlassen, gegen den Willen der Astin die Geschäftsräumlichkeiten im Rahmen der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO zu betreten,
2) es zu unterlassen, die dort tätigen Prostituierten nach deren Namen, Anschrift, Aufenthaltsdauer und Tätigkeit zu befragen,

3) es zu unterlassen, Kunden der Prostituierten in den Geschäftsräumlichkeiten der Astin nach deren Namen zu befragen,

hilfsweise für den Unterliegensfall, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zuzulassen.

Der Ag beantragt,

den Antrag der Astin zurückzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens im Hauptantrag der Astin eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen, deren Bemessung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie ebenfalls hilfsweise für den Unterliegensfall, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zuzulassen.

Zur Begründung seines Antrags führt er aus, bei den Kontrollen der Steuerfahndungsstelle sei es zu keinerlei Durchsuchungshandlungen gekommen. Die Steuerfahnder hätten höfliche Umgangsformen gewahrt und seien darauf bedacht gewesen, eine wesentliche Betriebsstörung- soweit wie möglich- zu vermeiden. Der Vortrag der Astin sei insofern nicht schlüssig, als bereits ab September 2004 nicht mehr am pauschalen Vorauszahlungsverfahren teilgenommen habe, dagegen aber vortrage, sie habe im Januar 2006 rechtliche Bedenken bezüglich des pauschalen Vorauszahlungsverfahrens bekommen. Änderungen beim ?Düsseldorfer Verfahren? oder auch der rechtlichen Einschätzung dieses Verfahrens könnten folglich nicht Ursache für die Beendigung der Teilnahme an diesem vereinfachten Verfahren sein. Die Steuerfahndung führe auch bei Bordellen, die am ?Düsseldorfer Verfahren? teilnähmen, entsprechende Kontrollbesuche durch, um festzustellen, ob die Angaben auf den eingereichten Listen über die Namen der tätig gewesenen Prostituierten und ihre Tätigkeitsdauer zutreffend seien. Diese Vorgehensweise sei in einer entsprechenden Verwaltungsanweisung niedergelegt. Die Steuerfahndungsstelle des Ag habe seit Februar 2004 insgesamt 602 Prostituierte kontrolliert, deren Daten von den Wohnsitzfinanzämtern ausgewertet würden. Die Besuche der Beamten dienten nicht nur der Feststellung der Personalien der Prostituierten, sondern auch dazu, Grundlagen für eine spätere Besteuerung bzw. Schätzung zu ermitteln. Es würden unter anderem Informationen zur bisherigen Tätigkeit, zum getätigten Umsatz und zu anderen steuerlich relevanten Umständen erhoben Anschließend würden entsprechende Aktenvermerke gefertigt. Darüber hinaus kommen es immer wieder vor dass von den Prostituierten vor Ort bestritten werde der Prostitution nachzugehen. Durch Vorhaltungen sei es den Beamten der Steuerfahndung möglich, Widersprüche festzustellen, die dann wiederum im Besteuerungsverfahren verwendet werden könnten. Außerdem informierten die Mitarbeiter des Finanzamts die Prostituierten über ihre steuerlichen Pflichten und die Möglichkeit, am ?vereinfachten Besteuerungsverfahren? teilzunehmen. Die Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn ... vom 8. Februar 2006, die die Astin mit Schriftsatz vom 8. Februar 2006 bezüglich der Kontrolle am 1. Februar 2006 vorgelegt habe, sei insoweit unzutreffend, als er versichere ?man beabsichtige die ergriffenen Maßnahmen solange durchzuführen, bis Herr ... wieder am vereinfachten Vorauszahlungsverfahren teilnimmt?. Eine entsprechende Äußerung sei nicht gefallen und die Argumentation der Astin, die darauf wiederholt Bezug genommen habe, sei unglaubwürdig. Der Steuerfahnder ... habe lediglich darauf hingewiesen, dass in Zukunft häufigen Kontrollen nötig seien. Zur Glaubhaftmachung legt der Ag als Anlage 7 zum Schriftsatz vom 7. März 2006 eine eidesstattliche Versicherung des Steuerfahnders ... vor.

Der Antrag der Astin sei insoweit unzulässig als die Mieterinnen nach Namen Anschrift, Aufenthaltsdauer und Tätigkeit bzw. die Kunden nach ihren Namen gefragt würden. Insoweit liege kein Eingriff in die Rechte der Astin vor. Im Übrigen sei der Antrag der Astin unbegründet. Die durchgeführten Maßnahmen seien durch § 208 Abs. 1 S 1 Nr. 3 S. AO i. V. m. § 200 Abs. 3 S. 2 AO gedeckt. Da man keine Durchsuchungen im strafprozessualen Sinne durchführte, sei ein Durchsuchungsbeschluss für das Betreten der Räume nicht erforderlich.
Ein Anordnungsanspruch der Astin bestehe nicht, Insbesondere seien die Voraussetzungen von § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i. V. m Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 2 Abs. 1 GG nicht erfüllt. Mit der von der Astin angesprochenen wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit könne nur die gewerbliche Vermietungstätigkeit gemeint sein, da die Mieterinnen unstreitig selbständig tätig seien. Durch das Betreten des Gebäudes seitens der beamten der Steuerfahndung sei die Astin aber in ihrer Vermietungstätigkeit nicht betroffen. Wenn man aber dennoch davon ausginge, dass die Astin in der Nutzung ihres Eigentums beeinträchtigt wäre, fände dieser Abwehranspruch jedenfalls seine Schranken in den Gesetzen der verfassungsmäßigen Ordnung, besonders, wenn sich daraus eine Duldungspflicht ergebe.

Eine solche Duldungspflicht folge aus § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 AO i. V. m. § 200 Abs. 3 S. AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO konkretisiere dabei i. V. m. § 200 Abs. 3 S. 2 AO den allgemeinen Steuersicherungsauftrag des § 85 S. 2 AO.

Nach § 208 Abs. 1 S. 2 AO stünden der Steuerfahndung die Befugnisse zu, die auch die Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren hätten. Dabei sei eine Steuerfahndungsprüfung nicht etwa einer Außenprüfung gleichzusetzen, obwohl sie damit Ähnlichkeiten habe. Es gälten grundsätzlich nicht die Vorschritten über die Außenprüfung, weshalb es beispielsweise keiner Prüfungsanordnung und deren Bekanntgabe bedürfe. Gleichzeitig sei aber § 200 Abs. 3 S. 2 AO sinngemäß anzuwenden (§ 208 Abs. 1 S. 3 AO). Daraus ergebe sich die Befugnis für die Steuerfahnder, Grundstücke und Betriebsräume ohne Vorankündigung zu betreten und zu besichtigen. Das Betreten der Geschäftsräume solle der Ermittlung von Besteuerungsgrundlage nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO dienen. Für die Vornahme von Ermittlungen genüge es nach dieser Vorschrift, dass nach allgemeiner Steuerfahndungserfahrung bestimmte Sachverhalte besonders kontrollbedürftig seien. Ein freiheitsschonendes Besteuerungsverfahren dürfe nicht als ?Freiheit zur Steuerhinterziehung? missverstanden werden. Es decke gerade keine Steuerverkürzung zu Lasten steuerehrlicher Konkurrenten und Mitbürger. Diese besondere Kontrollbedürftigkeit ergebe sich bei selbständigen Prostituierten schon aus der grundlegenden Mitteilung des Bundesrechnungshofs vom 13. Mai 2003 die er - der Ag. - als Anlage 5 zum Schriftsatz vom 15. Februar 2006 vorgelegt habe . In dieser Miteilung habe der Bundesrechnungshof festgestellt, dass es den erhebungsbetroffenen Finanzämtern nur in Ausnahmefällen gelungen sei, Prostituierte steuerlich mit Namen und Anschrift zu erfassen und dass in der Regel die anschließende Steuererhebung und -vollstreckung scheitere sollte ausnahmsweise eine Prostituierte aktenkundig oder gar veranlagt worden sein. Grundsätzlich seien damit in einem Betrieb wie dem der Astin immer Kontrollen erforderlich. Dies gelte auch bei einer Teilnahme des Bordellbetriebs am ?Düsseldorfer verfahren?. Zu den Steuerausfällen, die im Bereich der Prostitutionsbesteuerung bestünden, habe der Bundesrechnungshof dabei festgestellt, dass weni-ger als 1% der im Inland tätigen Prostituierten steuerlich erfasst sein. Die Umsatzsteuerausfälle habe der Bundesrechnungshof auf jährlich knapp 1 Mrd. Euro die Ertragsteuerausfälle auf zusätzlich mehr als 1 Mrd. Euro geschätzt. Ziel der Steuerfahndung sei es, in den Geschäftsräumen der Astin noch unbekannte Steuerfälle festzustellen und gleichzeitig präventiv darauf hinzuwirken, dass die steuerlichen Pflichten von den Prostituierten Zukunft erfüllt würden. Dies geschehe in einem informativen Gespräch sowie durch Personenfeststellungen und Befragungen. Die Steuerfahndung halte bei ihren Maßnahmen auch die allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen ein. Das Betreten der Räumlichkeiten und das Befragen der Prostituierten zur Ermittlung von Steuerfällen seien geeignet und - gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit - notwendig und verhältnismäßig sowie für die Astin zumutbar. Die Maßnahmen seien insbesondere geeignet, Grundlagen für die Besteuerung zu ermitteln und darüber hinaus präventiv zu wirken. Mit diesen Maßnahmen werde das Ziel, auch in diesem Bereich eine gleichmäßige Besteuerung zu erreichen, jedenfalls gefördert. Die gefertigten Personenfeststellungen fänden direkten Eingang in das Besteuerungsverfahren, indem sie als Kontrollmitteilungen an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter verschickt würden. Sie dienten als erster Ansatzpunkt für das Einholen weiterer Auskünfte, für Schätzungen oder Anschreiben, die oft zur Abgabe von Steuererklärungen führten. Gleiches gelte für die anderen Angaben, wie z. B. über bisherige Tätigkeiten. Ferner biete sich die Gelegenheit, die Prostituierten im persönlichen
Gespräch über ihre steuerlichen Verpflichtungen aufzuklären und auf die für sie günstige Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? hinzuweisen. Das Betreten der Räumlichkeiten der Astin und die Befragungen seien auch notwendig, da die entsprechenden Feststellungen weder von der Astin selbst noch von Dritten erfragt werden könnten. Eine gleich wirksame und weniger belastende Maßnahme sei nicht ersichtlich. Andere gleichwertige Erkenntnisquellen seien nicht vorhanden. Insbesondere dienten die Feststellungen der Polizei nicht der Ermittlung der Grundlagen der Besteuerung. Es sei war möglich, ergänzend auf diese Erkenntnisquelle zurückzugreifen. Entsprechende Anfragen durch die Steuerfahndung fänden auch statt. Allerdings entbinde dies die Steuerfahndung nicht von eigenständigen Kontrollen, wie es ihrem gesetzlichen Auftrag nach §3 85 88 AO entspreche. Vielmehr seien diese zusätzlichen Erkenntnisquellen ein ?Mosaikstein?, der anschließend in das Besteuerungsverfahren mit einfließe. Die Polizei habe bei ihren Kontrollen weder den gesetzlichen Auftrag noch die erforderlichen steuerlichen Kenntnisse, die Frauen über ihre steuerlichen Pflichten aufzuklären. Zudem fänden die Kontrollen der Polizei nicht immer zu dem Zeitpunkt oder in der Häufigkeit statt, wie es aus Sicht der Finanzverwaltung erforderlich wäre. Die Aufgabe der Steueraufsicht gehe über mögliche Besuche durch das Sittendezernat der Polizei hinaus. Im Übrigen sei die Polizei auch nicht bereit, steuerliche Aufgaben mit zu übernehmen, weil diese aus gutem Grund nicht in ihre Zuständigkeit fielen. Allein die Möglichkeit festzustellen, wer wann ein Zimmer angemietet habe, reiche für die Feststellung, ob eine selbständige Tätigkeit ausgeführt worden sei, ebenfalls nicht aus. Es sei die ureigenste Aufgabe und Pflicht der Steuerfahndung, in eigener Zuständigkeit vor Ort festzustellen, ob möglicherweise noch unbekannte - Personen einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgingen. Dies gelte jedenfalls insoweit, wie die erforderlichen Informationen nicht bei einer anderen vertrauenswürdigen Stelle abrufbar seien. Soweit die Astin meine, sie könne durch ihr Angebot , diese staatliche Aufgabe in Zukunft selbst wahrzunehmen, einer staatlichen Behörde die Kontrollrechte absprechen, verkenne sie die Absicht des Gesetzgebers. Dies gelte um so mehr, als der Prokurist der Astin in der Vergangenheit von seinen Mieterinnen Geldbeträge zur Begleichung von Steueransprüchen eingezogen habe, die er aber nie ans Finanzamt abgeführt habe. Es fehle daher an jeglichen Vertrauensbasis, um sich auf die angebotenen Angaben ohne zusätzliche Kontrollen verlassen zu können.

Allein die Tatsache, dass durch die Maßnahmen der Steuerfahndung reflexhaft der Mitbesitz Dritter - hier der Astin - berührt werden, führe nicht dazu dass diese nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt seien. Die gegenteilige Ansicht hätte zur Konsequenz, dass jeder, der in der Absicht Steuern zu hinterziehen eine selbständige Tätigkeit ausüben wolle, sich nur durch eine ?räumliche Barriere?, die im Eigentum der Besitz eines Dritten stehe, vor den Kontrollen der Steuerfandung in Sicherheit wähnen und sich folglich jeder Besteuerung entziehen könnte. Diese Ansicht widerspreche der Intention des Gesetzgebers diametral. Die Astin begehre hier für sich und damit auch für ihre Mieterinnen einen Zustand, der ihren von Rechts wegen gerade nicht zustehe, nämlich einen Raum ohne Maßnahmen der Steueraufsicht und damit die Möglichkeit für die Prostituierten, sich jeglicher Abgabenverpflichtung zu entziehen. Diesen vom Gesetz eigentlich nicht vorgesehenen Zustand könne die Astin durch eine freiwillige Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? - fast - erreichen. Dies bedeute jedoch ein Entgegenkommen der Verwaltung auf das es keinen Rechtsanspruch gebe. Rechtfertigen lasse sich dies damit, dass die geleisteten Vorauszahlungen der Finanzverwaltung eine gewisse Sicherheit gäben. Ziel der Astin sei es in den Genuss dieses Zustands zu kommen, ohne dem Staat ?lästige? Sicherheiten zu bieten. Im anhängigen Verfahren solle der Eindruck erweckt werden, dass die Finanzverwaltung mit fragwürdigen Methoden versuche, ein Verfahren durchzusetzen, an dem die Teilnahme freiwillig sei. Damit solle die Finanzverwaltung an der Wahrnehmung einer ihrer ureigensten Aufgaben, der Steueraufsicht, - auf Dauer - wirksam gehindert werden. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang auch die Äußerung des Prokuristen der Astin, Herrn ... wonach es in der Branche ein Wettbewerbsvorteil sei, wenn die Mieterinnen wüssten, dass der Vermieter keine Steuern abführe. Damit komme die eigentliche Intention der Astin deutlich zum Ausdruck, nämlich für die Mieterinnen einen besteuerungsfreien Zustand zu erreichen. Wenn in einem sonstigen Gebäude Wohnungen vermietet würden und die Steuerfahndung hinreichenden Anlass dazu hätte anzunehmen, dass dort Selbständige tätig seien, die nahezu ausschließlich ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkämen, würden auch dort Maßnahmen der Steueraufsicht ergriffen werden. Die Steuerfahndung kontrolliere im Übrigen auch Bordellbetriebe, die am ?Düsseldorfer Verfahren? teilnähmen. Allerdings könne die Kontrolldichte in diesem Fall deutlich reduziert werden, wenn die Verwaltung bereits in Form von Vorauszahlungen erhebliche Teile des Steueranspruchs erhalten habe. Es diene ja gerade der gleichmäßigen Besteuerung, wenn die Steuerfahndung dann vermehrt Stichproben an Orten durchführe, bei denen hinreichend Anlass dafür bestehe, dass steuerpflichtige Einnahmen erzielt würden, die in keiner Form der Besteuerung unterworfen werden sollten. Die Sicherheit der Vorauszahlungen, welche die Finanzverwaltung bei einer Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? erlange, erlaube es ihr letztendlich, die Zahl der eigentlich- wegen der großen Fluktuation- häufig erforderlichen Kontrollen zu reduzieren. Daher könne das Angebot der Astin, umfassend Daten zu erheben und abzuliefern, nicht ausreichen, um die Kontrollen vor Ort in einem besonders kontrollbedürftigen Bereich in gleichem Maße zu reduzieren oder gar - wie es das eigentliche Ziel der Astin sei - ganz entfallen zu lassen. Angesichts dieser Sachlage sei die Steuerfahndung verpflichtet, Maßnahmen der Steueraufsicht durchzuführen. Wie die Steuerfahndung ihrem gesetzlichen Auftrag nachkomme, entscheide sie grundsätzlich - im Rahmen der rechtlichen Grundlagen - in eigenen Ermessen. Sie sei grundsätzlich nicht darauf angewiesen, das Tätigwerden anderer Behörden abzuwarten. Dafür finde sich im Gesetz keinerlei Hinweis. Von ihrem Ermessen habe die Steuerfahndung der gesetzlichen Grundlage entsprechend Gebrauch gemacht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung würde seiner Auffassung nach auch gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoßen. Die Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Steueraufsicht im Gebäude der Astin müssten vollständig unterbleiben. Insoweit könnten die notwendigen Feststellungen nicht mehr getroffen werden. Diese seien auch nicht mehr nachholbar. In dieser Höhe ließen sich die Besteuerungsgrundlagen nachträglich nicht feststellen bzw. kontrollieren. Von dem Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache seien zwar Ausnahmen anerkannt, wenn es anderenfalls zu untragbaren oder unzumutbaren Ergebnissen kommen würde. Die Astin habe aber bisher lediglich behauptet, in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Dies habe sie ansonsten weder näher vorgetragen noch anderweitig glaubhaft gemacht, was der Astin auch schwerlich gelingen dürfte.

Die von den selbständig tätigen Prostituierten angemieteten Räume, an denen sie unmittelbaren Alleinbesitz (§ 854 BGB) hätten, sein Betriebsräume der Steuerpflichtigen und könnten damit von der Steuerfahndung betreten werden. Selbiges müsse auch für die gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile wie Eingangsbereich., Treppen und Flure gelten, an denen die Mieterinnen vertraglich gesicherten unmittelbaren Mitbesitz (§ 866 BGB) hätten. Dass die Steuerfahndung zur Durchführung ihres gesetzlichen Auftrags diese Räumlichkeiten betreten bzw. durchschreiten müsse, sei zwangsläufig und deshalb von der Astin hinzunehmen. Dies gelte im besonderen Maße, weil es sich der Astin aus ihren jahrelangen Kontakten zur Steuerfahndung geradezu aufdrängen müsse, dass die steuerlichen Pflichten von den Mieterinnen nicht in dem erforderlichen Maße erfüllt würden. Die Astin habe folglich damit rechnen müssen, dass die Steuerfahndung Ermittlungsmaßnahmen gegen die Mieterinnen ergreifen müsse, um ihrem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden.

Zum Vorgehen bei den streitgegenständlichen Besuchen im Betrieb der darauf hinzuweisen, dass die angetroffenen Prostituierten bei den Besuchen nach ihren Personalien entsprechend dem zu den Akten gereichten Vordruck ?Personenfeststellung P? befragt würden, ebenso nach dem Umfang ihrer Tätigkeit und ihren Erträgen. Zu Tätigkeitsumfang und Erträgen würden aber nur sehr selten Angaben gemacht. Die Feststellungen der Steuerfahndung, die diese bei ihren Kontrollbesuchen mache, würden dann insoweit ausgewertet, als der ausgefüllte Vordruck ?Personenfeststellung P? an die jeweiligen Wohnsitzfinanzämter der Prostituierten weitergeleitet würden. Die Wohnsitzfinanzämter forderten dann die jeweiligen Frauen auf, Steuererklärungen abzugeben. Zum Großteil kämen die Frauen dieser Aufforderung nach. Häufig ergäben sich bei der Veranlagung dann auch Steuernachforderungen. In anderen Fällen würden mangels Erklärungseingangs Schätzungsveranlagungen erfolgen. In der Regel werde die Schätzung so vorgenommen, dass den pauschal geleisteten Zahlungen eine Abgeltungswirkung zukomme. Insoweit bestehe eine Verwaltungsanweisung, die nahe lege, Schätzungen so vorzunehmen, dass die geleisteten Pauschalzahlungen die Jahressteuer abdeckten. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen, wenn ersichtlich sei, dass die Schätzung auf der Grundlage der geleisteten Vorauszahlungen zu einer ersichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde, könne es im Schätzungswege auch zu Steuernachzahlungen kommen.

Das Betreten der Geschäftsräume der Astin sei ferner ermessensgerecht. Die Finanzverwaltung sei verpflichtet, einen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze sicherzustellen. Insbesondere dürfe kein Vollzugsdefizit entstehen. Inwieweit sie dabei von ihren Befugnissen nach § 208 Abs. 1 AO i. V. m. § 200 Abs. 3 S. 2 AO Gebrauch machte, sei eine Ermessensentscheidung. Das Betreten der Geschäftsräumlichkeiten sei dazu geeignet festzustellen, welche Personen zu diesem Zeitpunkt steuerpflichtige Einnahmen erzielten oder gerade erzielt hätten, und dies ermögliche eine Abgleich mit den Daten des Finanzamts. Dadurch könnten unbekannte Steuerfälle entdeckt und zugleich Anhaltspunkte für den Umfang der erzielten Einnahmen gewonnen werden. Diese Informationen könnten auch nicht auf anderem Weg gewonnen werden. Insbesondere seien die Daten der Polizei für steuerliche Zwecke nicht ausreichend, da die Erfassung der Polizei nicht der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen diene. Das Angebot der Astin, die erforderlichen Daten selbst zur Verfügung zu stellen sei schon deswegen als Grundlage für Besteuerungszwecke untauglich, weil die Erfahrungen des Finanzamts mit der Astin im Rahmen der Umsetzung des ?Düsseldorfer Verfahrens? gezeigt hätten, dass dies keine verlässliche Alternative sei. Die letzten Aufzeichnungen der Astin im Rahmen ihrer Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? seien dem Finanzamt im August 2004 übergeben worden. Ebenfalls im August 2004 sei die letzte Zahlung der von den Prostituierten im Rahmen des ?Düsseldorfer Verfahrens? einbehaltenen Steuerbeträge beim Finanzamt eingegangen. Davon unabhängig habe das Finanzamt aber auch dann noch regelmäßig die Angaben vor Ort zu kontrollieren, wenn die Daten freiwillig zur Verfügung gestellt würden bzw. wenn ein Bordellbetrieb am Düsseldorfer Verfahren teilnehme. Die Begleitung der Steuerfahnder durch Polizeibeamte bei den Kontrollen diene dazu, eventuell vorhandenes Gefährdungspotential für die Beamten auszuschließen und eine zügige Kontrolle zu gewährleisten, um eine potentielle Beeinträchtigung des Betriebs so gering wie möglich zu halten. Die Steuerfahnder hätten sich dabei weder rücksichtslos noch unangemessen verhalten. Dass die Beamten der Steuerfahndung auch die Kunden der Prostituierten befragen könnten, ergebe sich aus § 208 Abs. 1 S. 3 AO i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 1 und S. 3. AO. Darauf komme es aber wegen der insoweit bestehenden Unzulässigkeit des Antrags nicht an. Außerdem bestehe auch kein Anordnungsgrund für das Begehren der Astin. Die beantragte einstweilige Anordnung sei nicht notwendig, um wesentliche Nachteile von der Astin abzuwenden. Bei der Abwägung zwischen den Interessen der Astin an dem Erlass der Anordnung und dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Vollzug der Steuergesetze müsse Ersteres hinter Letzteres zurücktreten. Wie ausgeführt habe § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO in besonderem Maße die Funktion, die in § 85 AO normierte Aufgabe der Finanzbehörden sicherzustellen, eine gleichmäßige Festsetzung und Erbebund der Steuern zu sichern. Wenn die Anordnung wie beantragt erlassen würde, wäre mit einem erheblichen Steuerausfall zu rechnen. Das Finanzamt hätte dann bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinerlei Möglichkeit mehr, den gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze sicherzustellen. Mit einer freiwilligen Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch die betroffenen Frauen sei erfahrungsgemäß nicht zu rechnen, wie sich aus der bereits zitierten Mitteilung des Bundesrechnungshofs ergebe. Es gäbe dann auch keinerlei Schätzungsgrundlagen, die man im Nachhinein noch feststellen könnte. Bei den Mieterinnen der Astin selbst würde ein solches Vollzugsdefizit zu einem monatlichen Steuerausfall von geschätzten 6.200 ? führen, wenn man die Anmeldungen im Jahr 2004 bis zum August in Höhe von 50.820 ? zugrunde lege.

Wenn nun aber die Anordnung nicht erlassen würde, sei die wirtschaftliche Existenz der Astin dadurch nicht bedroht. Die Behauptung der erheblichen Auswirkung der Kontrollmaßnahmen auf den Geschäftsbetrieb der Astin werde vom Ag bestritten. Es sei völlig unklar, wie die Astin darauf komme, dass sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz unmittelbar bedroht sei. Ihr Geschäftsbetrieb beschränke sich auf die gewerbliche Vermietung von Räumen. Diese Nutzung werde allenfalls am Rande mittelbar von den Maßnahmen der Finanzverwaltung tangiert. Das Vorbringen der Astin könne aber auch aus anderen Gründen nicht nachvollzogen werden. Da die Steuerfahndung nicht nur den Betrieb der Astin kontrolliere, sondern auch andere, die kontrollbedürftig seien, sei es nicht glaubhaft, dass dadurch Kunden abgehalten würden. Schließlich dürften diese schwerlich wissen, wann und wo ein solcher Kontrollbesuch stattfinden werde. Wenn diese aber auch in anderen Bordellen mit entsprechenden Kontrollen rechnen müssten, was der Fall sei, könne dies keinerlei Auswirkung auf den Geschäftsbetrieb der Astin haben. Dies gelte um so mehr als die Kontrollbesuche nicht täglich stattfänden.

Auf die Vorschrift des § 99 AO komme es entgegen der Auffassung der Astin nicht an. Darüber hinaus seien hier keine Wohnräume, sondern Geschäftsräume betroffen, auf die § 99 AO nicht anwendbar sei. Insbesondere stelle das Betreten auch kein ?Durchsuchen? der Geschäftsräume dar. Dies räume die Astin im Übrigen selbst ein, wenn sie schreibe, dass ?die Hinzuziehung dreier Polizeibeamter den Anschein einer strafrechtlichen Durchsuchungsmaßnahme erweckte?.

Der Berichterstatter des Senats hat am 23. Februar 2006 einen Erörterungstermin abgehalten. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Erörterungstermin wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

ll.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Finanzrechtsweg ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Abgabenangelegenheiten sind gemäß § 33 Abs. 2 FGO alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
Diese Vorschrift findet zwar auf Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung (§ 33 Abs. 2 FGO). Ein solches Verfahren war aber- was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist- nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Maßnahmen des Ag. Der Ag begründet sein von der Astin beanstandetes Handeln vielmehr mit seiner Befugnis zur Steueraufsicht gemäß § 208 Abs. 1 S.1 Nr. 3 AO, die einen stark steuerrechtlichen Bezug aufweist (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs- BFH- vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, Bundessteuerblatt - BStBI -Teil II 1988, 359, 360). Der Beginn entsprechender Ermittlungen kann daher noch nicht als Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 2 FGO angesehen werden .(BFH- Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, am angegebenen Ort- a.a.O.-).

Der Antrag der Astin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die darauf gerichtet ist, dem Ag vorläufig zu untersagen, die beanstandeten Kontrollbesuche vorzunehmen, ist gemäß § 114 Abs. 5 i.V. m. § 69 Abs. 3 FGO statthaft. Denn eine Konstellation, in der der vorläufige Rechtsschutz im Wege der Aussetzung der Vollziehung eines erlassenen Verwaltungsakts gewährt würde, ist nicht gegeben , da sich das Begehren der Astin auf das Unterlassen künftiger Kontrollbesuche richtet.

Entgegen der Auffassung des Ag hat die Astin vorliegend auch die Verletzung eigener Rechte substantiiert behauptet. Denn sie ist durch die Kontrollbesuche des Ag, die gegen den erklärten Willen der Astin erfolgen, jedenfalls in ihrem unmittelbaren Mitbesitz im Sinne des § 866 BGB am Eingangsbereich und den Fluren betroffen. Soweit die Astin den unmittelbaren Besitz an den vermieteten Zimmern den Mieterinnen übertragen hat, hat sie hieran zwar nur noch mittelbaren Besitz im Sinne des § 868 BGB. Nach § 869 BGB stehen die zivilrechtlichen Besitzschutzrechte jedoch auch dem - bloß - mittelbaren Besitzer zu. Da auch Geschäftsräume grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG- vom 13. Oktober 1971 1 BvR 280/66, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts- BVerfGE- 32. Band- Bd.- , 54, 72 bis 77; BFH- Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86, BStBl II 1989, 180, 181) und die Astin als Kommanditgesellschaft Trägerin des Grundrechts des Art. 13 Abs. 1GG sein kann (vgl. hierzu BVerfG- Beschluss vom 26. Mai 1976 2 BvR 294/76, BVerfGE 42,212, 219 mit weiteren Nachweisen- m.w.N.-), hat die Astin eine eigene Rechtsverletzung ausreichend dargetan: Ebenfalls ausreichend substantiiert behauptet hat die Astin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da die von ihr behaupteten Rechtsverletzungen, die von den zu erwartenden weiteren Kontrollbesuchen ausgingen, irreversibel wären.

Nach § 114 Abs. 1 S. 1 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Ast) vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 14 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 1,2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Bezeichnung und Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs bedeuten, dass die Astin den Anspruch rechtlich schlüssig darlegen und dessen tatsächliche Voraussetzzungen glaubhaft machen muss (§ 155 FGO i. V. m. § 294 ZPO).

Vorliegend begehrt die Astin den Erlass einer Regelungsanordnung, denn durch die gerichtliche Anordnung möchte sie die Vornahme der von ihr beanstandeten Kontrollbesuche durch den Ag bis zur Rechtskraft der Entscheidung im - zur Zeit noch nicht anhängigen Hauptsacheverfahren - verhindern und damit die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug aus ein streitiges Rechtsverhältnis erreichen.

Die Astin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. ihr materiell-rechtliches (künftiges) Hauptsachebegehren (vgl. hierzu BFH- Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BStBl II 2000, 643, 646 m. w. N.), rechtlich schlüssig dargelegt und dessen tatsächliche Voraussetzungen (§ 294 ZPO) hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. hierzu BFH- Beschluss vom 9. Februar 1988 IV B 102/87, BStBl II 1988, 514, 515).

Der beschließende Senat bejaht bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Erfolgsaussichten der Astin im künftigen Hauptsacheverfahren, denn das Betreten der Geschäftsräume der Astin durch die Beamten der Steuerfahndung sowie der im Wege der Amtshilfe beigezogenen Polizeibeamten war nach Auffassung des Senats nicht durch eine Befugnisnorm gedeckt. Der Astin steht damit ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Kontrollbesuche der bislang durchgeführten Art zu.

Dieser Anordnungsanspruch ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1GG i.V.m. §§ 862 Abs. 1S. 2, 869 Abs. 1 S. 1 BGB analog.

Die Kontrollbesuche stellen sich als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG dar. Der Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst im Grundsatz auch den Schutz von Geschäftsräumen. Die Begriffe ?Eingriffe und Beschränkungen? im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG müssen für Geschäftsräume indes enger umrissen werden als für Wohnräume. Dies ergibt sich daraus, dass der Inhaber in Geschäfts- und Betriebsräumen im Gegensatz zu den Wohnräumen eine nach außen gerichtete Tätigkeit entfaltet, die auch die Interessen anderer und die der Allgemeinheit berührt. Dem entspricht es dass die mit dem Schutz dieser Interessen beauftragten Behörden in gewissem Rahmen dieser Tätigkeit auch an Ort und Stelle kontrollieren und zu diesem Zweck die Räume betreten dürfen. Damit verstoßen die üblichen Betretungs- und Besichtigungsrechte bei Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen nicht gegen Art. 13 GG (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 13 Oktober 1971 1 BvR 280/66, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVertGE - 32. Band - Bd. - 54, 72 bis 77; BFH- Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86, BStBl II1989. 180, 181). Denn das Betreten und Besichtigen von Geschäftsräumen ist nicht als ?Eingriff und Beschränkung? anzusehen, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten der Räume ermächtigt, wenn dieses Betreten, die Besichtigung und Prüfung einem erlaubten Zweck dient und für seine Erreichung erforderlich ist, wenn ferner das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und wenn schließlich das Betreten der Räume, die Besichtigung und die Prüfung in den Zeiten stattfindet, zu denen die Räume normalerweise geschäftlich oder betrieblich genutzt werden (BVerfG- Beschluss vom 13. Oktober 1971 1 BvR 280/66, a. a. O., 54, 75 bis 77; BFH- Urteil vom 20. Oktober 1988 IV R 104/86, a. a. O.).

Durch die Maßnahmen des Ag ist die Astin in ihrer vom Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG grundsätzlich umfassen Sphäre, nämlich ihrem unmittelbaren Mitbesitz an den Gemeinschaftsflächen sowie ihrem mittelbaren Besitz an den vermieteten Räumen, betroffen. Die Voraussetzungen einer ?besonderen gesetzlichen Vorschrift?, die das Betreten der Räumlichkeiten der Astin durch die Beamten des Ag sowie der von diesem beigezogenen Polizeibeamten legitimiert, sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. Insbesondere lassen sich die von der Astin beanstandeten Maßnahmen des Ag nicht durch § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO i. V. m. § 200 Abs. 3 S. 2 AO rechtfertigen.

Nach § 208 Abs. 1 AO ist Aufgabe der Steuerfahndung die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (Nr. 1) die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer bezeichneten Fällen (Nr. 2) sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (Nr.3). Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach § 404 S. 2, 1. Halbsatz (Hs) auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen der §§ 93 Abs. 1 S. 3. Abs. 2 S. 2 und 97 Abs. 2 und 3 AO nicht, § 200 Abs. 1 S. 1 und 2. Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2 AO gilt sinngemäß, § 393 Abs. AO bleibt unberührt.
Die Steuerfahndung darf nach § 208 Abs. 1 S. Nr. 3 AO nur bei hinreichendem Anlass tätig werden. Ermittlungen nach Abs. 1 Nr. 3 dürfen nicht ?ins Blaue hinein? (z. B. als sog. Ausforschungsdurchsuchung) geführt werden. Ein solcher hinreichender Anlass besteht aber nicht erst dann, wenn ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass steuerliche Unregelmäßigkeiten vorliegen;es genügt wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte oder auf Grund allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist (BFH-Beschluss vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002,495, 498; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28/99, BStBI II 2000, 643, 647; BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 1/86, BStBI 1991, 277,278; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BStBI II 1988, 359, 361; BFH-Urteil vom 24. März 1987 VII R 30/86, BStBI II 1987, 484; BFH-Urteil vom 17. März 1992 VII R 122/91, BFH/NV 1992, 791 - 793; BFH-Beschluss vom 28.Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424, 428,429).

Zwar ist im Hinblick auf die Feststellungen des Bundesrechnungshofs in der an das Bundesministerium der Finanzen gerichteten Mitteilung vom 13. März 2003 hinsichtlich der Einnahmen von Prostituierten ein hinreichender Ermittlungsanlass im Sinne des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO zu bejahen. Die vom Ag bislang vorgenommenen und auch künftig drohenden Maßnahmen sind jedoch nicht von der Befugnisnorm des § 200 Abs. 3 S.2 AO i. V. m. § 208 Abs. 1 S. 3 AO gedeckt (zur Unterscheidung von Aufgabenzuweisung und Befugnisverleihung vgl. BFH- Beschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424, 428 m. w. N.), denn hierfür wäre Voraussetzung, dass die Maßnahmen des Ag zur Erfüllung seiner Aufgabe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind (vgl. hierzu BFH- Beschluss vom 22. Februar 2000 VII R 73/98, BStBl II 2000, 366, 369;K BFH- Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95,BStBl II 1997, 499, 505; BFH- Urteil vom 24. Oktober 1989 VII R 1/87, BStBl II 1990, 198, 200; BFH- Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BStBl II 1988, 359, 362, 363). Die Maßnahmen des Ag sind indes - soweit sie überhaupt geeignet sind, Erkenntnisse für die Besteuerung der Prostituierten zu gewinnen - zumindest nicht erforderlich. Denn die Feststellung welche Personen im Betrieb der Astin überhaupt der Prostitution nachgehen, kann der Ag im Wege der Amtshilfe über die PD ... - Sittendezernat erlangen. Auch kommt ein Auskunftsersuchen gegenüber der Astin gemäß § 208 Abs. 1 S. i. V. m. § 93 Abs. 1 AO als milderes und - wenn nicht nur die Miet- sondern auch die Tätigkeitsdauer der jeweiligen Prostituierten erfragt würde - sogar effektiveres Mittel in Betracht.

Der beschließende Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die einzige Erkenntnis, die der Ag mit seinen Kontrollbesuchen im Bordell der Astin erlangen kann, die Feststellung ist, welche Person im Moment des Antreffens durch die Beamten der Steuerfahndung ihre Dienste als Prostituierten gerade anbietet oder ggf. verrichtet. Ob die jeweils kontrollierte Prostituierte an diesem Tag bereits längere Zeit tätig ist oder nach dem Weggang der Steuerfahnder weiter tätig sein wird bzw. - wenn ja wie lange und mit welchen wirtschaftlichen Erfolg, kann der Ag ebensowenig feststellen, wie die Zahl der Arbeitstage der jeweilige Prostituierten pro Monat oder ihr Einkommen. Insoweit ist der Ag auf die Angaben der jeweils befragten Personen angewiesen. Eigene Erkenntnismöglichkeiten die entweder zur konkreten Feststellung der Einnahmen der Prostituierten führen oder zumindest eine ausreichend tragfähige Grundlage für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege bilden könnten, erlangt der Ag durch seine Kontrollbesuche jedoch nicht. Dies ergibt sich auch aus den Angaben der Ag- Seite im Erörterungstermin vom 23. Februar 2006, wonach die angetroffenen Frauen bei den Kontrollbesuchen auch nach dem Umfang ihrer Tätigkeit und ihren Erträgen befragt würden. Zu Tätigkeitsumfang und Erträgen würden aber nur sehr selten Angaben gemacht. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Angaben, die die Prostituierten bei der persönlichen Befragung im Rahmen von Kontrollbesuchen machen, in stärkerem Maße der Wahrheit entsprechen sollten als die Angaben in den von ihnen anzufordernden Steuererklärungen, zumal von der Ag-Seite im Erörterungstermin vom 23. Februar 2006 selbst ausgeführt wurde, dass die Prostituierten zum Großteil der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen nachkämen, wobei sich bei der Veranlagung häufig Steuernachforderungen ergäben. Die einzige für das Besteuerungsverfahren relevante Feststellung, die der Ag bei seinen Kontrollbesuchen erlangen kann, ist der Umstand, dass bestimmte Frauen im Betrieb der Astin ihre Dienste als Prostituierte anbieten. Diese Feststellungen kann der Ag - wie ausgeführt - bereits im Wege der Amtshilfe über die PD ..... erlangen. Von dieser Möglichkeit macht der Ag, wie er selbst ausführt, auch Gebrauch. Ob eine Frau, die ein Zimmer im Betrieb der Astin anmietet, dann auch tatsächlich der Prostitution nachgeht, ist nach Auffassung des beschließenden Senats nicht weiter klärungsbedürftig, sondern kann - wenn lediglich ein nicht weiter substantiiertes Bestreiten der Mieterin erfolgt auch im Bestreitensfalle als feststhehend angesehen und einer Schätzungsveranlagung zugrundegelegt werden. Die weitere Feststellung, dass eine Mieterin zum Zeitpunkt des Antreffens durch die Beamten gerade ihre Dienste anbietet, ist für das Besteuerungsverfahren ohne besonderen Erkenntniswert, da die Kontrollen nur ein punktuelles und nicht etwa ein umfassendes Bild über den Tätigkeitsumfang der einzelnen Prostituierten geben können. Soweit der Ag argumentiert, auf die Angaben der Astin könne er sich nicht verlassen, da der Prokurist der Astin nicht ausreichend vertrauenswürdig sei, weil er von den im Betrieb der Astin tätigen Prostituierten Steuerabschlagszahlungen erhoben, jedoch nicht an das Finanzamt weitergeleitet habe, verkennt der Ag den feiwilligen Charakter des ?Düsseldorfer Verfahrens?. Aufgrund der Nichtweiterleitung der zunächst erhobenen Zahlungen mag ein Rückgewährschuldverhältnis zwischen der Astin und den jeweiligen Prostituierten entstanden sein. Der Abruch der Teilnahme an einem Verfahren, dessen Teilnahme freiwillig und mangels Bestehens einer gesetzlichen Verpflichtung nur freiwillig sein kann, führt jedoch nicht per se dazu dass Zweifel an der Richtigkeit der Meldungen angebracht wären. Im Übrigen hat der Ag nicht einmal selbst behauptet, dass die Astin unzutreffende Meldungen gegenüber der Polizei abgegeben habe und dass sich dies durch die Kontrollbesuche habe verifizieren lassen.

Da sich sowohl aus dem Vortrag der Beteiligten als auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Steuerfahnders ... ergibt, dass der Ag die Kontrollfrequenz bei der Astin zumindest deutlich erhöht hat, seit diese nicht mehr am ?Düsseldorfer Verfahren? teilnimmt, wenn nicht - was zwischen den Beteiligten streitig ist - mit den Kontrollbesuchen zu diesem Zeitpunkt sogar erst begonnen wurde, und da sich mit den Kontrollbesuchen - wie ausgeführt - keine ausreichend tauglichen Erkenntnissen für das Besteuerungsverfahren erzielen lassen, teilt der beschließende Senat die Auffassung der Astin, die Kontrollbesuche des Ag dienten vorwiegend dem Zweck, die Astin wieder zur Teilnahme an dem gesetzlich nicht geregelten und dabei nur mit Zustimmung der Betroffenen durchführbaren pauschalen Vorauszahlungsverfahren zu bewegen. So lässt sich auch erklären, dass der Ag nicht auf das Verständigungsangebot der Astin im Erörterungstermin vom 23. Februar 2006 einging, den Abschluss künftiger Mietverträge mit Prostituierten davon abhängig zu machen, dass sie gegenüber der Astin ihre Steuernummern angeben, die die Astin dann mit den weiteren Personalien, wie sie der Ag in den bei den Kontrollen eingesetzten Vordrucken ?Personenfeststellung P? einsetzt, an den Ag zu übermitteln bereit war. Außerdem erklärte sich die Astin im Erörterungstermin bereit, monatliche Aufstellungen mit den Namen der in dem abgelaufenen Monat tätig gewesenen Prostituierten und den jeweiligen Anwesenheitstagen in den von ihren angemieteten Räumen in der ... in .. an den Ag zu übermitteln. Diese Angaben, die die Astin zumachen bereit war, wären gegenüber den Feststellungen, die- der Ag bei seinen Kontrollbesuchen machen kann, erheblich konkreter und aussagekräftiger gewesen. Sie hätten jedenfalls für vorzunehmende Schätzungen eine erheblich tauglichere Grundlage gebildet als die Erhebungen bei den vom Ag vorgenommenen Kontrollen, zumal der Ag mit dem - wie ausgeführt - nicht tragfähigen Hinweis auf den Abbruch der Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? nur allgemein die Zuverlässigkeit der Astin angezweifelt , jedoch nicht etwa behaupten hat, die Astin habe gegenüber der PD ... falsche Angaben über Beginn der Ende von Mietverträgen oder über die Personalien der Mieterinnen gemacht. Zwar ist dem Ag. darin beizupflichten, dass die Erhebung von Vorauszahlungen sinnvoll und wünschenswert wäre, um die staatlichen Steueransprüche, deren Festsetzung dem Problem begegnet, dass die Höhe der Einnahmen der einzelnen Prostituierten nur schwer verifizierbar ist und auch die - nachträgliche - Steuererhebung aufgrund der milieutypischen Fluktuation schwierig sein kann, doch kann dieser Problematik nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass nicht erforderliche bzw. ungeeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Teilnahme an einem mangels Bestehens einer gesetzlichen Regelung als freiwillig ausgestalteten pauschalen Vorauszahlungsverfahren zu erzwingen. Die Maßnahmen des Ag lassen sich auch nicht damit rechtfertigen, dass er präventiv tätig sei, indem er die Prostituierten über die Möglichkeit der Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? aufkläre und auf die künftige Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Frauen hinwirke, denn § 208 Abs. 1 S. 2 AO räumt den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen lediglich Ermittlungsbefugnisse ein. Bei Aufklärungs- und Präventionstätigkeiten handelt es sich jedoch nicht um Maßnahmen der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen.

Da die Maßnahmen des Ag für besteuerungsrelevante Feststellungen nicht erforderlich bzw. nicht geeignet sind, sie von § 208 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 99 AO ebensowenig gedeckt wie von § 208 Abs. 1 S. 3 AO i. V. m. § 200 abs. 3 S. 2 AO. Die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen gegenüber den steuerpflichtigen Prostituierten führt dazu, dass auch keine Duldungspflicht der Astin als unmittelbare Mitbesitzerin der Gemeinschaftsflächen bzw. als mitteilbare Besitzerin der vermieteten Zimmer besteht.

Die Astin hat auch den notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die einstweilige Anordnung in der Form der Regelungsanordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen (§ 114 Abs. 1 S. 2 FGO). Das Interesse des Ast und das öffentliche Interesse sind dabei gegeneinander abzuwägen. Die einstweilige Anordnung ist ?nötig? im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 2 FGO, wenn das Interesse des Ast an der erstrebten Anordnung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes überwiegt und die Maßnahme unumgänglich ist, um ihn gegen wesentliche Nachteile zu schützen. Die in § 114 Abs. 1 S. 2 FGO ausdrücklich genannten Gründe (?wesentliche Nachteile? und ?drohende Gewalt?) setzen Maßstäbe für die Beurteilung der Frage, ob ein ?anderer? Anordnungsgrund vorliegt. Die ?anderen Gründen? im Sinne des § 114 Abs. 1 S. 2 FGO müssen deshalb ähnlich wichtig und bedeutsam sein wie die ausdrücklich genannten. Sie müssen so schwerwiegend sein dass sie die einstweilige Anordnung unabweisbar machen (BVerfG- Beschluss vom 7. Dezember 1977 2 BvF 1, 2, 4, 5/77, BVerfGE 46, 337, 340, BFH- Beschluss vom 7. Januar 1999 VII B 170/98, BFH/NV 1999, 818; BFH- Beschluss vom 19. Februar 1997 X B 63/96, BFH/NV 1997, 428, 429;; BFH- Beschluss vom 12. Mai 1992 VII B 173/91, BFH-NV 1994, 103, 104; BFH- Beschluss vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321, 322). Danach kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahmen unmittelbar bedroht ist (BFH- Beschluss vom 15. Januar 2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738, BFH- Beschluss vom 31. Juli 2002 VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1491, 1492; BFH- Beschluss vom 23. September 1998 I B 82/98, BStBL II 2000, 320, 321; BFH- Beschluss vom 19. Februar 1997 X B 63/96, BFH/NV 1997, 428, 429, BFH- Beschluss vom 12. Mai 1992 VII B 173/91, BFH/NV 1994, 103, 104; BFH- Beschluss vom 21. Juli 1992 VII B 64/92, BFH/NV 1994, 323, BFH- Beschluss vom 19. September 1991 VII B 139/91, BFH/NV 1992, 321, 322) oder wenn im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG- Beschlüsse vom 19.Oktober 1977 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166, 184 und vom 25. Oktober 1988 2 BvR 745/88, BVerfGE 79,69 , 74,75).

Nach Auffassung des Senates ist vorliegend ein Anordnungsgrund im vorgenannten Sinne gegeben.

Die Astin ist nach Auffassung des Senats durch die Kontrollmaßnahmen des Ag in ihrem subjektiven Recht auf Wahrung der durch Art. 13 GG grundsätzlich geschützten Integrität ihrer Geschäftsräume verletzt. Diese Rechtsgutsverletzung und die aufgrund der unstreitig bestehenden Absicht des Ag, derartige Kontrollbesuche auch künftig fortzusetzen, reichen aus, um einen Anordnungsgrund anzunehmen. Denn die Astin wäre in weitem Umfang rechtsschutzlos gestellt, wenn sie diese Rechtsverletzung ohne die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Vorgehen der Finanzverwaltung hinnehmen müsste. Eine anderweitige ähnlich effektive Rechtsschutzmöglichkeit ist für sie nicht gegeben. Denn die Verletzung der Besitzrechte an ihrem Geschäftsräumlichkeiten kann ihrer Natur nach nicht rückgängig gemacht werden (vgl. zur Annahme eines Anordnungsgrundes bei irreversibler Rechtsverletzung - Steuergeheimnis-. Beschlüsse des FG Köln vom 13. Oktober 2004 2 V 4874/04, EFG 2005, 78, 80 und vom 27. April 2005 2 V 1095/05 EFG 2005.1322 - 1324).

Die erforderliche Abwägung der Interessen der Astin mit dem öffentlichen Interesse an der - vorläufig - weiteren Durchführung entsprechender Kontrollbesuche ergibt, dass das Interesse der Astin deutlich überwiegt, den durch den Erlass der einstweiligen Anordnung tritt die Finanzbehörde lediglich die Situation ein, die abstrakt -generell von den Steuergesetzen vorgesehen ist, nachdem das ?Düsseldorfer verfahren? ohne konkrete gesetzliche Grundlage lediglich im Verwaltungswege geschaffen und eingeführt wurde. Würde man für die Annahme eines Anordnungsrundes verlangen, dass die Maßnahmen des Ag existenzbedrohenden Charakter haben, würde die Astin für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weitgehend rechtsschutzlos gestellt, weil sie die - nach Auffassung des beschließenden Senats - rechtswidrigen Kontrollmaßnahmen weiterhin faktisch dulden müsste. Dies wäre mit dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewähr gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren.

Mit dem antragsgemäßen Erlass der einstweiligen Anordnung wird - entgegen der Auffassung des Ag - auch nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Es wird lediglich für die Übergangszeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Regelung getroffen, wie sie einer Regelungsanordnung wesensimmanent ist. Auch kann der Erlass der einstweiligen Anordnung entgegen der Auffassung des Ag nicht für das Eintreten von Steuerausfällen unsächlich sein. Denn die Kontrollmaßnahmen die der Ag bislang durchgeführt hat und die er auch künftig durchzuführen beabsichtigt sind nach Auffassung des Senats - wie ausgeführt - weder erforderlich noch geeignet, besteuerungsrelevante Erkenntnisse zu erlangen, sondern sollen die Astin wieder zur Teilnahme am ?Düsseldorfer Verfahren? bewegen. Der vorläufige Untersagung dieser Maßnahmen kann daher keine nachteiligen Folgen für die Besteuerung der Prostituierten auslösen. Der Ag kann vielmehr auf der Grundlage der Mitteilungen über Beginn und Ende der Mietverhältnisse über die Zimmer im Betrieb der Astin Vorauszahlungsbescheide erlassen und damit den voraussichtlich entstehenden Jahressteueranspruch sichern. Im Übrigen setzt sich der Ag mit der Annahme, dass im Falle des Erlasses der beantragten einstweiligen Anordnung erhebliche Steuerausfälle drohten, in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen im Erörterungstermin, wonach die Prostituierten der Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen zum Großteil nachkämen und sich im Rahmen der Veranlagung häufig auch Steuernachforderungen ergäben.

Die einstweilige Anordnung ergeht vor Anhängigkeit der Hauptsache. Der Senat hat daher der Astin entsprechend dem Antrag des Ag aufgegeben, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses Klage in der Hauptsache zu erheben (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m § 926. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Der Senat lässt gemäß § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde gegen die getroffene Entscheidung zu, denn der Rechtsstreit hat nach Auffassung des Senates grundsätzlich Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da die Frage nach dem Umfang der Kontrollbefugnisse der Steuerfahndung in Fällen wie dem vorliegenden - soweit ersichtlich - bislang noch keine höchstrichterliche Klärung erfahren hat.

RechtsgebieteAO, FGO, GGVorschriften§ 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO, § 208 Abs. 1 S. 2 AO, § 93 Abs. 1 AO, § 114 FGO, Art. 13 GG

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