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  • 27.05.2008 | Dinglicher Arrest

    Verfallsanordnung bei Steuerhinterziehung

    Eine Verfallsanordnung kommt gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht in Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder dem Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde (BGH 31.3.08, 5 StR 631/07, Abruf-Nr. 081519).

     

    Sachverhalt

    A hatte insgesamt „Provisionen“ i.H. von 92.842 EUR erhalten. Das LG hat ihn wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) verurteilt. Daneben hat es zur Abschöpfung der erhaltenen Schmiergelder unter Abzug der darauf entfallenden ESt und USt den Verfall von Wertersatz angeordnet.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision hatte hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg. Dem Verfall stehen vorliegend neben den Ansprüchen des Steuerfiskus (PStR 04, 159, Abruf-Nr. 041574) auch Ansprüche des Arbeitgebers des A auf Herausgabe der erlangten Bestechungsgelder nach § 687 Abs. 2 BGB, § 681 S. 2 BGB, § 667 BGB entgegen.  

     

    Verletzter der gewerblichen Bestechung ist jedenfalls der Geschäftsherr des Bestochenen (BGHSt 31, 207, 210). Der Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder dient letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäftsherrn, denn solche Sondervorteile bedeuten regelmäßig eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Geschäftsherrn (BGH wistra 07, 222, 224). Dies sei auch hier der Fall, denn die als Provisionen bezeichneten Schmiergelder an A dienten der unlauteren Bevorzugung der – an A zuwendenden – Firma M.  

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