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  • 25.02.2010 | Der Steuerberater fragt, der Steuerstrafverteidiger antwortet

    Mündliche Selbstanzeige beim Zoll

    von RA Dirk Aue, Jarosch & Partner, Düsseldorf

    Ihre Mandantin wird bei der Einreise von der Schweiz nach Deutschland vom Zoll mit einem Bargeldbetrag von 50.000 EUR aufgegriffen. Schuldbewusst gibt sie gegenüber dem Zollbeamten zu, dass das Geld von einem Schweizer Konto herrührt. Sie erklärt ferner noch den Namen des Kreditinstituts und auch die Höhe des dort liegenden Kapitals. Zuhause angekommen, sucht die Mandantin reuig ihr FA auf, teilt dort ebenfalls mit, dass sie entsprechende Zinseinkünfte bisher nicht berücksichtigt habe. Den Namen des Schweizer Kreditinstituts und den Kontostand teilt sie ebenfalls mit. Die Sachbearbeiterin erklärt, sie halte es für besser, wenn sich die Mandantin damit an ihren Steuerberater wende. Später fertigt die Beamtin einen Vermerk an, den sie an die Straf- und Bußgeldsachenstelle übermittelt. Bevor der Berater noch tätig werden kann, erreicht die Mandantin die Mitteilung über die Einleitung des Strafverfahrens.  

     

    Frage des Steuerberaters

    Hat meine Mandantin schon mit ihren Angaben gegenüber dem Zollbeamten eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet? Verhilft der Mandantin wenigstens ihr Besuch beim FA zur Straffreiheit?  

     

    Antwort des Verteidigers

    Gemäß § 371 Abs. 1 AO ist die Selbstanzeige „bei der Finanzbehörde“ zu erstatten. Zu den Finanzbehörden gehören gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO auch die Hauptzollämter. Diese sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 31a Abs. 1 i.V. mit Abs. 4 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG). Mit Bußgeld bedroht ist nach dieser Vorschrift i.V. mit § 1 Abs. 3a ZollVG und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht bei einer „Einfuhr“ von Bargeld in das Gemeinschaftsgebiet ab einem Betrag von 10.000 EUR. Der Zollbeamte, dem die Mandantin ihr Kapital in der Schweiz offenbart hat, handelt damit für eine Finanzbehörde i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO.  

     

    Umstritten ist aber, ob die Selbstanzeige nur wirksam ist, wenn sie bei der zuständigen Finanzbehörde eingeht oder ob sie auch dann strafbefreiende Wirkung entfaltet, wenn sie bei „irgendeiner“ der in § 6 Abs. 2 AO genannten Finanzbehörden eingeht. Im Schrifttum wird unter Berufung auf den offenen Wortlaut der Vorschrift vertreten, dass die Selbstanzeige bei jeder Finanzbehörde wirksam erstattet werden kann. Die - in die Jahre gekommene - Rechtsprechung zu dieser Frage verlangt dagegen eine Erklärung bei der im Einzelfall örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde (zuletzt OLG Frankfurt 18.10.61, I Ss 854/61, NJW 62, 974). Um Unwägbarkeiten zu vermeiden, wird der Steuerberater eine Selbstanzeige für seinen Mandanten selbstverständlich beim zuständigen FA erstatten.  

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