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  • 01.09.2007 | Checkliste

    Verhaltensregeln für die Selbstanzeigenberatung

    von RA Thomas Wenzler, FA StR, Köln, www.wenzler-law.de

    Häufig kann die strafrechtliche Verfolgung einer Steuerstraftat durch eine Selbstanzeige i.S. von § 371 AO abgewendet werden. Bei Selbstanzeigemandaten darf der beauftragte RA oder StB keine Zeit verlieren. Vor dem Hintergrund der in § 371 Abs. 2 AO normierten Sperrgründe sind Selbstanzeigenmandate nämlich immer eilbedürftig. Tritt ein Sperrgrund ein, weil der Berater nicht mit der gebotenen Eile gehandelt hat, setzt sich der Berater der Haftung gegenüber dem Mandanten aus.  

     

    Im Kampf gegen die Zeit kann aber in jedem Fall auf die „gestufte Selbstanzeige“ zurückgegriffen werden. Diese ermöglicht es, durch eine erste (Teil-)Erklärung, die nur vorläufig und grob geschätzte Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen enthält, die Straffreiheit zu sichern. Mit der nachfolgenden Erklärung wird das in der ersten Teilerklärung gelieferte Zahlenmaterial dann konkretisiert. Die gestufte Selbstanzeige als solche hat höchstrichterlichen Segen.  

     

    Allerdings hat der BGH bisher nicht entschieden, ob die gestufte Selbstanzeige auch dann Straffreiheit zur Folge hat, wenn zwischen die erste und die zweite Teilerklärung ein Sperrgrund i.S. des § 371 Abs. 2 AO tritt. Das ist jedoch zu bejahen und ergibt sich nicht zuletzt aus einer teleologischen Reduktion der Vorschrift (Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rn. 54, und Rolletschke, wistra 02, 17 ff.). Aus der Praxis ist kein Fall bekannt, in dem diese Frage problematisiert worden ist. Hierzu bestünde jedenfalls nach der unglücklichen Fassung von Nr. 120 AStBV seit den AStBV 2004 Anlass. Indes haben sich die Finanzbehörden nach Auskunft des Leiters eines Strafsachenfinanzamts darauf verständigt, dass am Institut der gestuften Selbstanzeige trotz des geänderten Wortlauts von Nr. 120 AStBV festgehalten wird (zur gestuften Selbstanzeige ausführlich Wenzler, Steueranwaltsmagazin 05, 130 ff.; gilt nicht für Hamburg – vgl. Webel, PStR 07, 213 ff., in dieser Ausgabe).  

     

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