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  • 01.04.2007 | Bußgeldtatbestand

    Missbrauch des Identifikationsmerkmals

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Zum 1.7.07 werden alle natürlichen Personen und wirtschaftlich Tätigen ein Identifikationsmerkmal erhalten (detailliert Braun, PStR 07, 65). Dieses einheitliche Ordnungskriterium birgt auch Missbrauchsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber mit einem speziellen Bußgeldtatbestand bekämpfen will. Einzelheiten dieses neuen § 383a AO stellt die folgende Checkliste dar. 

     

    Checkliste Identifikationsmerkmal

    1.Welche objektiven Begehungsweisen betrifft die Bestimmung?

    Zuwiderhandlung i.S. des § 383a AO ist 

    • das Erheben oder Verwenden der Identifikationsnummer (§ 139b AO) oder der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO) entgegen den im Gesetz genannten Zwecken.
    • die Ordnung oder Erschließung von Dateien nach der Identifikationsnummer entgegen den gesetzlich vorgesehenen Alternativen.
    2.Was dürfen die Finanzbehörden?

    Die FÄ dürfen das Ordnungsmerkmal nur feststellen bzw. im Rahmen der Verwaltungstätigkeit einsetzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift derartige Aktivitäten ausdrücklich erlaubt bzw. anordnet. 

    3.Was dürfen Stellen außerhalb der Finanzverwaltung?

    Andere Stellen unterliegen strengen Restriktionen. Sie dürfen bei der Identifikationsnummer nur die zur Vornahme von Datenübermittlungen erforderlichen Handlungen vornehmen. 

    • Ein Arbeitgeber darf die Identifikationsnummern seiner Mitarbeiter nur speichern, um den Datentransfer mit dem FA sicherzustellen.
    • Ein Steuerberater kann seinen Mandantenstamm zwar nach den jeweiligen Identifikationsnummern erschließen. Er darf diese Kriterien aber nur zur Datenübermittlung gegenüber den Finanzbehörden nutzen.
    4.Gelten Besonderheiten für die Wirtschafts-Identifikationsnummer?

    Das Erheben oder Verwenden der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist im Rahmen der Aufgaben der jeweils betroffenen Stellen oder ihres Geschäftszwecks erlaubt. 

    • Die IHK darf Firmenregister nach der Wirtschafts-Identifikationsnummer ordnen.
    • Der Steuerberater darf seine Mandantschaft entsprechend registrieren, soweit er sich allein auf die wirtschaftlich tätigen Klienten beschränkt.
    5.Können die Beteiligten abweichende Vereinbarungen treffen?

    Die Restriktionen bzgl. der Identifikationsnummer sind nicht disponibel (§ 139b Abs. 1 S. 3 AO). Bei der Wirtschafts-Identifikationsnummer sind weitergehende Verwendungen mit Einverständnis der Betroffenen erlaubt. 

    6.Wer kann Täter i.S. des § 383a AO sein?

    Die Bestimmung richtet sich ausschließlich an „nicht öffentliche Stellen“. Mitarbeitern der Finanzverwaltung oder anderer Behörden droht also bei Missbräuchen kein Bußgeldverfahren. Sie müssen ggf. aber mit Disziplinarmaßnahmen rechnen. Unter Umständen kann auch ein Strafverfahren wegen Bruch des Steuergeheimnisses (§ 355 StGB) geführt werden. 

    7.Welche subjektiven Begehungsweisen werden von § 383a AO erfasst?

    Die Tatbestandsalternativen des § 383a AO können vorsätzlich oder leichtfertig begangen werden. Leichtfertigkeit ist mehr als einfache Fahrlässigkeit, d.h. der Täter muss besonders sorglos vorgehen. 

    8.Welche Geldbußen drohen bei Missbrauch des Identifikations--merkmals?

    Bei Vorsatztaten droht eine Geldbuße von maximal 10.000 EUR. Handelt der Täter leichtfertig, beträgt das Höchstmaß der Buße 5.000 EUR (§ 17 Abs. 2 OWiG). 

    9.Ist eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige möglich?

    Eine Selbstanzeige ist nicht möglich, da § 383a AO keinen entsprechenden Verweis auf die §§ 371, 378 Abs. 3 AO enthält. 

    10Gibt es ergänzende Bußgeldbestimmungen?

    Die Deutsche Rentenversicherung (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) erhält von allen Rentenversicherungsträgern jährliche Mitteilungen über den Rentenbezug (§ 22a EStG), wobei diese Informationen nach der Identifikationsnummer geordnet werden. Der mitteilungspflichtige Träger darf das Ordnungsmerkmal ausschließlich zur Erfüllung seiner Obliegenheiten verwenden. Zuwiderhandlungen stellen ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Maximalgeldbuße von 10.000 EUR bedroht ist (§ 50f EStG). 

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 80 | ID 90124

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