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  • 27.05.2008 | Bundesfinanzhof

    Vorsteuerabzug: Rechnungsanforderungen beim Leistungsbezug vom USt-Betrüger

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Der BFH hat klargestellt, dass der Leistungsempfänger sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern hat. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass sich an der vom Lieferanten auf der Rechnung ausgewiesene Unternehmensadresse zum Zeitpunkt der Lieferung und der Rechnungsausstellung kein „realer Unternehmenssitz“ befand, ist der Vorsteuerabzug bereits aus formellen Gründen zu versagen (BFH 6.12.07, V R 61/05, Abruf-Nr. 081120).

     

    Sachverhalt

    Kfz-Händler K erwarb in 1996 aus Italien reimportierte Fahrzeuge über deutsche Zwischenhändler. Nach Durchführung einer USt-Sonderprüfung versagte das FA dem K den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Rechnungen des Lieferanten W, da es davon ausging, W sei nicht der eigentliche Lieferant, sondern nur zum Schein in die Lieferkette zwischengeschaltet gewesen. Bereits die von W als eigener Unternehmenssitz angegebene Adresse sei nur ein „Scheinsitz“ gewesen. W habe dort keine eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet, sondern sich vielmehr nur der Dienste eines unter dieser Anschrift ansässigen Büroserviceunternehmens bedient. Der – tatsächlich in Italien ansässige – W habe zudem auch das für seine „Firma“ eingerichtete Geschäftskonto bei einer deutschen Bank nie genutzt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des BFH hat das FG den Vorsteuerabzug zu Recht bereits wegen Nichtordnungsmäßigkeit der Rechnung – unzutreffende Unternehmensadressangaben – versagt: Die vollständige und zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers gehörte auch bereits vor 2004 (Verschärfung der Rechnungsanforderungen) zu den vorsteuerrelevanten Pflichtangaben. Rechtssystematische Begründung dieser restriktiven Sichtweise sei die „Sofortabzugswirkung“ des Vorsteuerabzugs. Ein Rechnungspapier gewähre dem leistungsempfangenden Unternehmer hinsichtlich der offen ausgewiesenen USt grundsätzlich eine sofortige Liquiditätswirkung. Diese Sofortabzugswirkung gebiete es umgekehrt, dass der Finanzverwaltung eine leichte und rasche Nachprüfbarkeit des leistenden Unternehmers anhand der Rechnungsangaben möglich sein müsse. Von dieser Prüfbarkeit könne aber nur ausgegangen werden, wenn der in der Rechnung angegebene Unternehmenssitz sowohl bei Ausführung der Leistung als auch bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden habe. 

     

    Darüber hinaus trage der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger die Feststellungslast dafür, dass die in der Rechnung angegebene Unternehmensanschrift zu den fraglichen Zeitpunkten auch tatsächlich real bestanden habe. Denn nach Ansicht des BFH besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern. Entsprechendes ergebe sich auch aus der zum Vorsteuervergütungsverfahren ergangenen jüngeren EuGH-Rechtsprechung (28.6.07, C-73/06, IStR 07, 637), gemäß der eine „Briefkastenanschrift“ nicht als realer Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden könne. 

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