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  • 01.12.2005 | Beweislast

    Insidergeschäft: Beweisrisikoverteilung bei vGA

    zum Beitrag von RA / StB Jürgen Milatz, FA StR, und RAin Annette Wellmann, Hamburg, GmbHR 05, 1329
    Stellt das FA eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung im Zusammenhang mit einem Börsengang fest und unterstellt einen Vorteil beim Anteilseigner oder einem wirtschaftlich Nahestehenden, trägt sie die Beweislast. Allein die Unterstellung, Insiderwissen sei ausgenutzt worden oder es liege ein strafbewehrtes Insidergeschäft vor, belässt die Feststellungslast beim FA.

     

    Stellungnahme der Literatur

    Milatz/Wellmann gehen der „bislang weitgehend ungeklärten“ Frage der Beweislast in den Fällen nach, in denen das FA das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auf das Verwenden und Ausnützen von Insiderwissen – und somit auf ein strafbewehrtes Verhalten (§§ 14, 38 WpHG) – stützt. Hierzu geben sie einen kurzen Überblick über die erforderlichen Grundbegriffe zur vGA sowie zum Insiderhandel nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und verknüpfen diese mit den Grundsätzen zur Beweislast im Zusammenhang mit der vGA. 

     

    Im Steuerrecht wird zwischen subjektiver (formeller) und objektiver (materieller) Beweislast unterschieden. Erstere – auch als Beweisführungslast bezeichnet – betrifft die Frage, wer den Beweis streitiger Tatsachen zu erbringen hat, um einen Prozessverlust zu vermeiden. Letztere – auch Feststellungslast genannt – beantwortet die Frage, welche Folgen sich aus der Unaufgeklärtheit und Unaufklärbarkeit des Sachverhalts ergeben, d.h. zu wessen Nachteil es geht, wenn das (Nicht-)Vorhandensein eines entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmals ungeklärt bleibt. 

     

    Da die Feststellung einer vGA eine steuererhöhende Tatsache darstellt, oblag nach der Rechtsprechung des BFH die objektive Beweislast bislang dem FA. Diese Grundsätze hat der BFH in einer neueren Entscheidung (GmbHR 01, 1163) näher ausdifferenziert. Daran anknüpfend zeigen die Autoren, dass es trotz dieser „sphärenorientierten Beweisrisikoverteilung“ nicht mit dem allgemeinen Grundsatz „in dubio pro reo“ vereinbar wäre, allein durch den erhobenen Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Insiderverstoßes die Beweislast auf den Betroffenen zu verlagern. Auch im Zuge eines Über- und Unterordnungsverhältnisses von FA und Steuerpflichtigen bleibe die Vermutung gesetzestreuen Verhaltens bestehen. 

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