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  • 01.01.2005 | Betriebsprüfung

    Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung

    von RA Jörg Wiese, München
    Die Sperrwirkung des § 7 S. 1 Nr. 1a Fall 1 StraBEG tritt im Falle einer Erweiterung der Prüfungsanordnung ein, wenn der Amtsträger, die Erweiterung der Prüfungsanordnung in Schriftform bei sich führend, die Räume des Steuerpflichtigen zum Zwecke der erweiterten Prüfung betritt. Ob eine rechtswidrige erweiterte Prüfungsanordnung auch im Fall der Bestandskraft das Eintreten der Sperrwirkung verhindert, bleibt dahingestellt (FG Bremen 6.10.04, 2 K 152/04 (1), Abruf-Nr. 043149, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen: IV R 58/04).

     

    Sachverhalt

    Mit schriftlicher Prüfungsanordnung vom 12.1.04 ordnete das beklagte FA beim Kläger, einem RA und Notar, eine Außenprüfung (ESt und USt für die Jahre 2000 bis 2002) an, die am 20.1.04 beginnen sollte. 

     

    • Am 18.1.04 hatte der Kläger beim FA eine „reguläre“ Nacherklärung bzw. Selbstanzeige für die Jahre 2000 bis 2002 eingereicht.
    • Das FA begann mit der Betriebsprüfung wie vorgesehen am 20.1.04.
    • Mit schriftlicher Prüfungsanordnung vom 21.1.04 wurde die Prüfung auf die Jahre 1998 und 1999 ausgedehnt.
    • Die erweiterte Prüfungsanordnung wurde dem Kläger am 22.1.04 persönlich ausgehändigt.
    • Am gleichen Tag (22.1.04) teilte es dem Kläger mit, dass gegen ihn ein Steuerstrafverfahren wegen Verdachts der Hinterziehung von ESt und USt für die Jahre 2000 bis 2002 eingeleitet wurde.
    • Die Betriebsprüferin vermerkte in ihren Akten, dass die Prüfung der Jahre 1998 und 1999 am 22.1.04 begonnen habe.
    • Am 25.1.04 reichte der Kläger beim FA für die Jahre 1993 bis 1999 eine Erklärung nach StraBEG ein und zusätzlich für die Jahre 1998 und 1999 eine „reguläre“ Selbstanzeige für den Fall, dass eine strafbefreiende Erklärung insoweit nicht mehr möglich sei.
    • Am 26.1.04 teilte die Betriebsprüferin dem Kläger die Einleitung eines weiteren Steuerstrafverfahrens wegen Verdachts der Hinterziehung von ESt und USt 1998 und 1999 mit.

     

    Das FA erließ im Anschluss an die Prüfung einen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid über ESt 1998. Der Kläger legte Einspruch und Klage ein, weil er anders als das FA der Auffassung war, seine Erklärung nach StraBEG sei wirksam.  

     

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