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  • 01.04.2006 | Betriebsprüfung

    Schätzung bei ungeklärtem Vermögensbestand

    Eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO hindert das FA nicht an einer Schätzung im Besteuerungsverfahren (FG Saarland 16.11.05, 1 K 268/00, Abruf-Nr. 060734).

     

    Sachverhalt

    Nach Einstellung seines Betriebs im Jahr 1990 erklärte der Kläger gegenüber dem FA mehrfach, er sei nicht mehr selbstständig, sondern lebe von Sozialhilfe. 1991 sei er in das Haus seiner Frau nach Frankreich gezogen. Im Jahr 1998 wurde das Haus in Frankreich wegen des Verdachts der Urkundenfälschung durchsucht. Dabei wurde ein Geldbetrag von 763.000 DM und ein Satz Rubine im Wert von 109.000 DM sichergestellt. Das FA ging davon aus, dass das sichergestellte Vermögen aus gewerblichen Einkünften des Klägers von 1991 bis 1998 stammte und schätzte die Besteuerungsgrundlage auf 100.000 DM pro Streitjahr. 

     

    Der Kläger behauptete, er habe weder Umsätze getätigt noch Einkünfte erzielt. Da er in Frankreich wohne, sei er auch nur dort steuerpflichtig. Das bei der Durchsuchung aufgefundene Vermögen gehöre seiner Frau. Da das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, dürfe das FA auch nicht davon ausgehen, das vorgefundene Vermögen stamme aus einer kriminellen Tätigkeit. Nachweise über die Herkunft des Vermögens konnte der Kläger jedoch nicht vorlegen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Ein Freispruch im Strafverfahren schließt die Verwertbarkeit der Sachverhalte im Besteuerungsverfahren nicht automatisch aus. Die strafrechtlichen Grundsätze (in dubio pro reo) und die steuerlichen Beweislastregeln sind nicht deckungsgleich, zumal eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bei entsprechendem Anlass revidiert werden kann. Daher durfte das FA die Feststellungen der Ermittlungsbehörden im Besteuerungsverfahren auswerten. Bei der Durchsuchung wurden zudem die zur Herstellung von gefälschten Fahrzeugpapieren geeigneten Stempel und acht Autokennzeichen in einer Plastiktüte gefunden. Die Beweismittel rechtfertigen nach Ansicht des Gerichts die Annahme, dass der Verkauf der gefälschten deutschen Kennzeichen im Inland begangen wurden und es dabei einer Einrichtung bedurfte, die als Betriebsstätte i.S. des § 12 AO anzusehen sei. Eine inländische Steuerpflicht sei demnach gegeben. 

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