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  • 01.10.2004 · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Kontrollmitteilungen anlässlich einer Außenprüfung

    | Bei Kontrollmitteilungen (KM) handelt es sich um Maßnahmen, die der Informationsgewinnung der Finanzverwaltung über steuerlich relevante Sachverhalte dienen. Rechtsgrundlage ist § 194 Abs. 3 AO. Danach können Feststellungen zu den Verhältnissen anderer, die anlässlich einer Außenprüfung gewonnen werden, ausgewertet werden, soweit diese Feststellungen für die Besteuerung der nicht von der Außenprüfung unmittelbar betroffenen Personen von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die Feststellungen einen Fall der unerlaubten Hilfestellung in Steuersachen betreffen. Der Begriff "Besteuerung" umfasst dabei alles, was mit der Festsetzung und Erhebung von Steuern, Steuervergütungen und Investitionszulagen zu tun hat (Kottke, NWB Fach 17, 1391 m.w.N.). Die Vorschrift greift aber nur bei inländischen Steuern. |