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  • 01.01.2007 | Betriebsprüfung

    Handlungsanleitung: Kundenerfassung bei Schrotthändlern

    von WPin/StBin Saskia Bonenberger, Nürnberg undvon RAin/StBin Andrea Wanninger, Nürnberg

    Schrotthändler sehen sich regelmäßig dem Vorwurf der Beihilfe zur USt-Hinterziehung ausgesetzt. Denn die gelieferte Ware wird gerne in bar bezahlt. Bei entsprechendem Ausweis der USt in der Gutschrift muss der Schrotthändler sicherstellen, dass der Empfänger der Gutschrift Unternehmer ist und die USt abführt. Der Schrotthändler kann sich schützen, indem er eine Wirtschaftsauskunftsdatei befragt. Nur wenn diese Auskunft ergibt, dass der Lieferant die Kriterien in der folgenden Empfehlung erfüllt, sollte eine Gutschrift erfolgen. 

     

    Handlungsanleitung für Schrotthändler
    • Bei Warenlieferung durch Unternehmer ist zwingend das Personenkonto zu verwenden. Zum Anlegen des Personenkontos ist das Formblatt auszufüllen und ein Briefkopfbogen der liefernden Firma an das ausgefüllte Formblatt zu heften.

     

    • Jede Warenlieferung ist durch Wiegeschein, liefernde Personen und Gefährt inklusive Kfz-Kennzeichen zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

     

    • Gutschriften werden nur noch erteilt, wenn der Liefernde auf dem Personenkonto-Formblatt angibt, mehr als 500.000 EUR Umsatz im Jahr zu erwirtschaften und mehr als 5 Mitarbeiter zu beschäftigen. Diese Angaben sind vor Erteilung der Gutschrift und vor Auszahlung des Warenwertes durch Creditreform-Recherche zu überprüfen. Das Ergebnis der Recherche ist ebenfalls dem Personenkonto-Formblatt beizufügen. Nur wenn die Angaben des Lieferanten bestätigt sind, ist eine Gutschrift möglich. Ansonsten sollten Sie unbedingt auf eine unbare Zahlungsart bestehen.

     

    • Andere Lieferanten haben 4 Wahlmöglichkeiten. Ein Wechsel zwischen den 4 Alternativen ist nur im nächsten Kalenderjahr möglich und zu dokumentieren:

     

    • Lieferant erteilt Rechnung und erhält Bruttowarenwert inklusive Umsatzsteuer überwiesen. Es erfolgt keine Barauszahlung! Kunden, denen keine Gutschrift erteilt wird, wird ein Anlieferungsschein ausgehändigt, der die rechnungsrelevanten Daten (Menge, Qualität, Preis) enthält.

     

    • Lieferant erteilt Rechnung und erhält Bruttowarenwert bar gegen Vorlage einer Inkassovollmacht des Personalausweises/Reisepasses ausgezahlt. Kunden, denen keine Gutschrift erteilt wird, wird ein Anlieferungsschein ausgehändigt, der die rechnungsrelevanten Daten (Menge, Qualität, Preis) enthält.

     

    • Lieferant erteilt keine Rechnung. Er erhält nur den Nettowarenwert ausgezahlt, bis die Rechnung erteilt wird. Die fehlende Umsatzsteuer wird erst nach Rechnungsstellung an den Lieferanten überwiesen. Die Buchhaltung überprüft die Rechnung des Anlieferers mit Hilfe des Auszahlungsbeleges im Archiv-System, um den noch auszuzahlenden Umsatzsteuerbetrag mittels der Rechnung abzugleichen und zu prüfen, ob Personenidentität/Firmenidentität zwischen Lieferant und Rechnungssteller vorliegt.

     

    • Erfolgt keine Rechnung, kann die Umsatzsteuer auf ausdrücklichen Wunsch des Lieferanten auch an das für ihn zuständige FA überwiesen werden. In diesem Fall erfolgt die Gutschrift erst nach Überweisung an das FA. Für diese Alternative bedarf es einer Abstimmung mit dem jeweiligen FA (Erfüllungsübernahme § 329 BGB).
     

     

    Entwurf eines Formblatts zur Kundenerfassung

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 13 | ID 90019

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