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  • 24.01.2011 | Betriebsprüfung

    Eintritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO

    Bereits mit der Übernahme der vom Betriebsprüfer durchgeführten Ermittlungen durch das FA für Fahndung und Strafsachen tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO ein (BFH 14.9.10, IV B 61/09, Abruf-Nr. 110132).

     

    Sachverhalt

    Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde unter zwei Aspekten geführt: Sie maß einerseits der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, inwieweit die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 S. 2 AO auch dann eintritt, wenn der Steuerpflichtige nach § 153 AO berichtigt hat und der mitgeteilte Sachverhalt ohne Ermittlungen und ohne Feststellung einer Steuerhinterziehung den Änderungen der Bescheide zugrunde gelegt wird. Zum anderen ging es darum, ob der Rechtsfolgenverweis des § 171 Abs. 5 S. 2 AO auch den Verweis des § 171 Abs. 5 S. 1 HS. 2 AO auf § 171 Abs. 4 S. 2 AO umfasst, d.h. ob auch bei einer Unterbrechung der Ermittlungen im Rahmen eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens die 6-Monatsfrist des § 171 Abs. 4 AO maßgebend ist.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Nach den Urteilsausführungen handelte es sich nämlich nicht um eine Berichtigung nach § 153 AO, sondern um eine Selbstanzeige nach § 371 AO. Damit seien die Behörden zwangsläufig auch von einer Steuerhinterziehung ausgegangen. Was die Frage der Unterbrechungswirkung angehe, sei dem Beschwerdeführer zwar insoweit Recht zu geben, als es keine Ermittlungshandlung der Steuerfahndung i.S. des § 171 Abs. 5 AO darstellt, wenn diese die Ermittlungen des Betriebsprüfers (lediglich) überprüft und steuerlich auswertet. Es handelt sich dann um die bloße Umsetzung der von anderer Seite festgehaltenen Ermittlungsergebnisse. Hierauf komme es vorliegend allerdings nicht an, da die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO schon in dem Zeitpunkt eingetreten ist, als das FA für Fahndung und Strafsachen die von dem Betriebsprüfer durchgeführten Ermittlungen übernommen hat. Eine zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden werde im Rahmen des § 171 Abs. 5 AO zur Umsetzung der Ergebnisse nur durch Eintritt der Verwirkung gezogen.  

     

    Praxishinweis

    Die Ausführungen des BFH fügen sich in den Kontext der BFH-Entscheidung vom 8.7.09 (XI R 64/08) ein. Hier hatte das Gericht bereits entschieden, dass die Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse in einem Betriebsprüfungsbericht keine Ermittlungsmaßnahme i.S. des § 171 Abs. 4 S. 3 AO darstellt. Zum anderen ist nun auch obergerichtlich fixiert (FG Nürnberg, EFG 88, 341 sowie Tipke/Kruse, AO, § 171 AO, Rn. 69), dass der Übernahmezeitpunkt, in dem die Steuerfahndungsstelle in eine begonnene Außenprüfung eintritt, über § 171 Abs. 4 AO hinaus eigenständig nach § 171 Abs. 5 AO verjährungshemmend wirkt. Nicht diskutiert wird in diesem Zusammenhang allerdings, inwieweit die bloße Übernahme von Ermittlungsergebnissen eine Ermittlungshandlung ausmachen kann, wenn dies für die spätere Auswertung nicht gilt.(EK)  

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