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  • 01.04.2002 · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Die Steuerberatung und der Datenzugriff der Prüfer

    | Seit dem 1.1.02 hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, im Rahmen einer Außenprüfung auf die Daten der Unternehmens-EDV zuzugreifen. Zentrale Norm ist § 147 Abs. 6 AO. Insbesondere die Datenträgerüberlassung wird der Finanzverwaltung die Möglichkeit geben, Unternehmensdaten nach vorher bestimmten Parametern maschinell auszuwerten. Es ist daher zu erwarten, dass künftig vielmehr Unregelmäßigkeiten bei diesen maschinellen Plausibilitätskontrollen aufkommen werden. Gleichzeitig wird der Prüfer aber auch immer selbstständiger, denn es lässt sich erst nachträglich anhand der Prüfungsergebnisse feststellen, mit welchen Programmen in welchen Dateien der Prüfer „herumgesurft“ sein muss. |

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