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  • 22.06.2011 | Betriebsausgabenabzug

    Unzulässigkeit eines Benennungsverlangens bei Zahlung an eine Briefkastenfirma

    von RA Markus Rübenstahl, Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt

    Zahlungen an eine Limited mit Sitz auf den British Virgin Islands, die auf die Lieferung von Polystergarnen eines wirtschaftlich tätigen Geschäftspartners angerechnet werden, sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Gesellschafter der Limited nicht bekannt sind (FG Münster 17.8.10, 10 V 1009/10 K, F, Abruf-Nr. 111880).

     

    Sachverhalt

    Anlässlich einer bei dem deutschen Handelsunternehmen A durchgeführten Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die A Produkte von dem weißrussischen Hersteller Z erwirbt. Im Jahre 2004 überwies die A auf Rechnungsstellung etwa 0,5 Mio. EUR an die X-Ltd. mit Sitz an einer Massendomiziladresse auf den British Virgin Islands für die Lieferung des zur Herstellung dieser Produkte der Z nötigen Grundstoffs. Ein Vertrag zwischen der X-Ltd. und A bestand nicht. Abnehmerin des Grundstoffs und Vertragspartner der X-Ltd. war vielmehr Z. Den hierfür in Rechnung gestellten Kaufpreis verrechnete A mit den Zahlungen an X. Zur Begründung hierfür gab A Liquiditätsprobleme der Z an.  

     

    Gestützt auf Angaben des BZSt ging der Betriebsprüfer davon aus, dass es sich bei X-Ltd. um eine Briefkastengesellschaft handele. Eine wirtschaftliche Aktivität oder Substanz der X-Ltd. war nicht feststellbar; ihre Adresse war einem Registraturagenten zuzurechnen. Weil die A die hinter X-Ltd. stehenden Gesellschafter bzw. wirtschaftlich Berechtigten auf ein Benennungsverlangen gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 AO nicht benannte, entschied der Betriebsprüfer, dass es sich bei den 0,5 Mio. EUR um nichtabziehbare Betriebsausgaben handele.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG ist der Auffassung, dass das Benennungsverlangen gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 AO bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten der X-Ltd. ermessensfehlerhaft war. Der wirtschaftliche Empfänger der Zahlung sei bereits bekannt; es handele sich um die wirtschaftlich aktive Z, denn nicht die hinter der Überweisungsempfängerin X-Ltd. stehenden Personen seien als Gläubiger anzusehen. Sofern der Steuerpflichtige A mit einem wirtschaftlich tätigen Geschäftspartner Z einen Vertrag abschließe, sei dieser Gläubiger und Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 S. 1 AO. Dies gelte auch, wenn der Steuerpflichtige eine Leistungsbeziehung mit einem wirtschaftlich aktiven Unternehmen unterhalte und dieses zur Zahlung an einen Dritten anweise (§ 787 BGB) oder - wie hier - die Zahlung an einen Dritten mit der Maßgabe bewirkt wird, dass diese Zahlung auf das dem Lieferanten Z geschuldete Entgelt anzurechnen sei. Daher sei vorliegend Z wirtschaftliche Empfängerin der Zahlungen, da nur Z einen Anspruch auf Zahlung gegen A gehabt habe.  

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