Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.03.2011 | Betriebsausgaben

    Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kartellgeldbußen nach dem GWB

    von RA Dr. Carsten Wegner, FA StrR, Berlin

    Eine vom Bundeskartellamt festgesetzte Geldbuße (Verbandbuße nach § 30 OWiG), die nach dem Bescheid aufgrund des Bußgeldrahmens des § 38 Abs. 4 GWB a.F. i.V. mit § 81 Abs. 2 GWB n.F. unter Beachtung von § 17 Abs. 1 bis 3 OWiG festgesetzt worden ist, ist nicht teilweise nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG abziehbar (FG Münster 5.10.10, 13 K 3807/06 F, Abruf-Nr. 110787).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin begehrt den Betriebsausgabenabzug für die wegen wettbewerbsbeschränkender (Quoten-)Absprachen festgesetzte Geldbuße (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG). Dabei hatte das Bundeskartellamt (BKartA) bei der Bemessung der Geldbuße ausdrücklich berücksichtigt, „dass diese steuerlich nicht abzugsfähig sind“. Auch während der Außenprüfung wies das BKartA darauf hin, dass die verhängte Geldbußen „in vollem Umfang Sanktionscharakter habe. Sie solle ausschließlich der Ahndung der Tat und nicht der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils dienen“.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage blieb erfolglos. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 1 EStG dürfen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des EStG oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt wurden, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG jedoch nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass mit der Geldbuße kein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft worden ist, mithin schon die erste der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG nicht vorliegt und damit die Geldbuße insgesamt nicht abzugsfähig ist.  

     

    Praxishinweis

    Dass in diesem Bereich intensiv gestritten wird, ist nicht überraschend, denn die sanktionseffektive Wirkung einer Geldbuße - gerade im Millionenbereich - lässt sich erst dann endgültig bewerten, wenn die steuerrechtliche Behandlung feststeht (Wegner, Die Systematik der Zumessung unternehmensbezogener Geldbußen, 2000).  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents