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  • 26.11.2009 | Betriebsausgaben

    Kolonnenschieber und Werbungskosten

    Ein Benennungsverlangen ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Kläger selbst Opfer einer für ihn nicht durchschaubaren Täuschung geworden ist (FG Düsseldorf 11.2.09, 2 K 508/08 F, Abruf-Nr. 093729).

     

    Sachverhalt

    K erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung (VV) von Gewerbehallen. Im Jahre 2000 ließ er schadhafte Lichtbänder in den Hallen durch Fenster ersetzen. Auf eine Zeitungsanzeige meldete sich eine im November 1999 gegründete GmbH, deren Geschäftsführer dem Kläger einen beglaubigten Handelsregisterauszug, eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des FA sowie der Sozialversicherungsträger vorlegte. Ein schriftlicher Werkvertrag wurde nicht geschlossen. Die im Namen der GmbH erteilten Rechnungen zahlte K mit Verrechnungsscheck. Der Empfänger der Schecks quittierte den Empfang jeweils auf den Rechnungen mit unleserlichem Namen. Bei der GmbH handelte es sich tatsächlich um eine Strohmann-GmbH die von einer kriminellen Vereinigung vorwiegend italienischer Staatsbürger beherrscht wurde. Es wurden keinerlei Steuerbeträge entrichtet, tatsächlich aber Rechnungen von über 10 Mio. DM erteilt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des FG wurde der Werbungskostenabzug zutreffend versagt. Empfänger bzw. Gläubiger i.S. des § 160 AO sei - entgegen der Ansicht des K - nicht notwendigerweise der zivilrechtliche Gläubiger der Forderung. Nach gefestigter Rechtsprechung (BFH 20.4.05, X R 40/04, BFH/NV 05, 1739, m.w.N.) ist Empfänger i.S. des § 160 AO derjenige, dem der in der Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen wurde. Ist eine natürliche oder juristische Person, die die Zahlungen nur entgegennahm, lediglich zwischengeschaltet, ist sie nicht Empfänger i.S. des § 160 Abs. 1 S. 1 AO, sodass die hinter ihr stehenden Personen, an die die Gelder letztlich gelangt sind, zu benennen sind.  

     

    Dies gelte nicht nur dann, wenn es sich bei dem unmittelbaren Zahlungsempfänger um eine (ausländische) Domizilgesellschaft handele, sondern auch bei der Zwischenschaltung einer Servicegesellschaft im Baugewerbe. Nach § 160 Abs. 1 S. 1 AO sind Werbungskosten steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger genau zu benennen.