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  • 01.04.2005 | Beschlagnahme

    Die Beschlagnahme von Unterlagen strafrechtlich verjährter Zeiträume

    von ORR Dr. Jörg Saßmann, Hannover

    Bei Durchsuchungen durch die Steufa wird von den Verteidigern immer wieder eingewandt, Unterlagen, die aus Zeiträumen stammen, die bereits strafrechtlich verjährt sind, dürften weder zur Durchsicht mitgenommen, noch beschlagnahmt werden. Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend. 

     

    1. Der Beschluss des BVerfG vom 23.3.94

    Die Finanzverwaltung hat sich bisher immer auf den Beschluss des BVerfG vom 23.3.94 berufen (BVerfG 23.3.94, wistra 94, 211). Danach kann sich eine Durchsuchung auch auf verjährte Zeiträume und auf Zeiträume, für die noch keine Steuererklärungen abzugeben waren, erstrecken. Das BVerfG rechtfertigt diese Ansicht mit einem möglicherweise gegebenen Fortsetzungszusammenhang. Von den Verteidigern in Steuerstrafverfahren wird deshalb regelmäßig vorgetragen, diese Entscheidung dürfe nach der Aufgabe der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs durch den BGH nicht mehr herangezogen werden.  

     

    Der Fortsetzungszusammenhang ist zwar nach Änderung der Rechtsprechung des BGH inzwischen Rechtsgeschichte. Die eigentliche Grundlage für die Argumentation des BVerfG ist aber nicht entfallen. Die in dem hier untersuchten Zusammenhang zu beantwortende Frage ist, ob Unterlagen, die aus Zeiträumen stammen, für die bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist, als Beweismittel in Betracht kommen, oder ob diese Unterlagen dem Zugriff durch Strafverfolgungsmaßnahmen entzogen sind. 

     

    2. Die Entscheidung des LG Köln vom 21.4.97

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