Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.03.2009 | Beschlagnahme

    Datenzugriff beim Steuerberater rechtens

    Die Spiegelung der Computerdatenbestände und die Beschlagnahme der Akten der Mandanten des Steuerberatungsbüros war im Hinblick auf den hier zu verifizierenden oder falsifizierenden Anfangsverdacht nicht nur zulässig, sondern zwingend geboten (FG Köln 10.9.08, 13 K 1915/08, Abruf-Nr. 090930).

     

    Sachverhalt

    Bei der Klägerin (GmbH) war für die Jahre 2001 bis 2003 eine Außenprüfung angeordnet worden. Während der laufenden Außenprüfung leitete das FA für Steuerstraf­sachen und Steuerfahndung wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung für die Jahre 1999 bis 2003 ein Strafverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden auch Unterlagen und Computer­datenbestände des Steuerberaters der GmbH beschlagnahmt. Deren Auswertung flührte dazu, dass die Außenprüfung bei der GmbH auf die Veranlagungszeiträume 1995 bis1999 erweitert wurde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die angefochtene erweiterte Prüfungsanordnung ist rechtmäßig. Die Anordnung einer Außenprüfung steht nach den §§ 193, 194 AO im Ermessen der Finanzbehörde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen die verantwortlichen Personen des Unternehmens der Erweiterung einer Außenprüfung grundsätzlich nicht entgegen steht. Mit welchen Mitteln oder auf welche Weise die Finanzbehörde ihrer Ermittlungspflicht nachkommt, sei keine Frage der rechtlichen Zulässigkeit, sondern der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität.  

     

    Nach Ansicht des FG durfte die Finanzbehörde die Prüfungserweiterung auch auf die Feststellungen stützen, die aus der Teilsichtung der beim Steuerberater beschlagnahmten Unterlagen gewonnen worden waren; es besteht kein Beweisverwertungsverbot. Das FG folgt der höchstrichter­lichen Rechtsprechung (BFH 4.10.06, VIII R 53/04, BStBI II 07, 227).  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents