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  • 23.12.2009 | Ausländische Fonds

    Pauschalbesteuerung von „schwarzen“ Fonds aus Drittstaaten verstößt gegen EU-Recht

    von RA Dr. Jörg Schauf, Bonn

    Mit am 4.11.09 veröffentlichtem Urteil vom 25.8.09 hat der BFH entschieden, dass die frühere pauschale Gewinnbesteuerung für „schwarze“ Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und danach sowohl für Fonds der übrigen EU-Mitgliedstaaten als auch für Fonds aus Drittstaaten nicht anwendbar ist (BFH 25.8.09, I R 88, 89/07, Abruf-Nr. 093627).

     

    1. Rechtslage nach dem AuslInvestmG

    Bis 2003 unterlagen Erträge aus ausländischen Fonds, die im Inland keine Vertriebszulassung und keinen steuerlichen Vertreter bestellt hatten, einer verschärften Besteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG.  

     

    Dieser sah zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten Zwischengewinns vor: Danach waren beim Empfänger neben den Ausschüttungen auf die ausländischen Investmentanteile auch noch 90 % des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwischen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines ausländischen Investmentanteils ergab; mindestens jedoch waren 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises anzusetzen.  

     

    Im Fall der Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen oder Abtretung der Ansprüche aus den Anteilen waren 20 % des Entgelts für die Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung anzusetzen. Hieraus ergaben sich gravierende steuerliche Nachteile gegenüber den Erträgen aus inländischen Fonds (Schauf/Siekmann, PStR 09, 19).  

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