· Fachbeitrag · Zollrecht
EU-Mercosur-Abkommen: vorläufige Anwendung seit 1.5.26
von Dipl.-Finanzwirt (FH/Zoll) Markus Bitzer, Odenthal
In PStR 26, 70 wurde das EU-Mercosur-Abkommen im Stadium der Ratsentscheidung dargestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das EuGH-Gutachten zur Vereinbarkeit mit EU-Recht beantragt, die Notifizierung des Abkommens stand noch aus. Inzwischen hat die EU Kommission am 23.3.26 die vorläufige Anwendung des Interimshandelsabkommens (ITA) offiziell notifiziert. Seit dem 1.5.26 wird das Abkommen praktisch angewendet.
1. Zwei Abkommen, unterschiedliche Verfahrenswege
Am 17.1.26 wurden in Paraguay zwei separate Abkommen unterzeichnet: das umfassende Partnerschaftsabkommen (EMPA) sowie das Interimshandelsabkommen (ITA). Das ITA beschränkt sich ausschließlich auf den Handelsteil und wurde von der Kommission als „EU-only-Abkommen“ eingestuft. Die nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten brauchen diesen Teil daher nicht zu ratifizieren. Das EMPA hingegen umfasst politische sowie kooperative Elemente und bedarf der Zustimmung aller 27 Mitgliedstaaten. Diese strategische Aufspaltung ermöglichte es der EU, den wirtschaftlich bedeutsamen Handelsteil vorzuziehen.
2. Gegenstand der EuGH-Prüfung
Das EU Parlament hat im Januar 26 auf Antrag der Linksfraktion ein Gutachten des EuGH beantragt. Im Kern geht es darum, ob die Aufspaltung in ein EU-only-Handelsabkommen und ein gemischtes Partnerschaftsabkommen mit den EU-Verträgen vereinbar ist. Kritiker sehen darin eine bewusste Umgehung der nationalen Parlamente. Zudem wird die Rechtmäßigkeit des sog. Ausgleichsmechanismus angezweifelt, der den Mercosur-Staaten Gegenmaßnahmen bei künftigen EU-Gesetzesänderungen ermöglichen würde. Käme der EuGH zu dem Ergebnis, dass auch das ITA einer nationalen Ratifizierung bedarf, stünde die Rechtsgrundlage der laufenden vorläufigen Anwendung unmittelbar infrage.
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