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  • 01.02.2010 | Amtshilfe

    Beweisverbote und Völkerrecht: Liechtenstein-Affäre in der Praxis

    zum Beitrag von Prof. Dr. Günter Heine, HRRS 09, 540

    Die strafrechtliche Aufarbeitung der Liechtenstein-Affäre ist für das deutsche Strafrecht ein dogmatischer Meilenstein. Dies betrifft vor allem die Frage, ob und inwieweit die Daten, die aus der Straftat eines Mitarbeiters der Liechtensteiner LGT-Bank stammen, hierzulande strafprozessual verwertbar sind. Dies betrifft ferner die Frage, ob auf dieser Grundlage Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse zulässig sind und was für die erlangten Beweismittel gilt.  

     

    Stellungnahme in der Literatur

    Dem deutschen Fiskus bot sich eine ganz besondere Gelegenheit, als ein Mitarbeiter der Liechtensteiner LGT sich unberechtigt Kontendaten über mehr als 4.500 Personen aneignete. Mitarbeiter des BND haben - soweit heute bekannt ist - nach Verhandlungen über die Qualität des Materials und über eine neue Personenidentität gegen eine aus dem deutschen Haushalt zu leistende Zahlung von über 4 Mio. Euro diese Bankdaten angekauft und an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.  

     

    Nach Ansicht von Heine kann die Weitergabe der Daten vom BND an die Strafverfolgungsorgane nicht mit Amtshilfe legitimiert werden. Denn Amtshilfe führe nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeit; eine gesetzlich beschränkte Befugnis der Steuerfahndung darf nicht unterlaufen werden. Auch § 116 AO (Anzeige von Steuerstraftaten durch Gerichte und andere Behörden im Inland) komme als Rechtsgrundlage für die Weitergabe nicht in Frage.  

     

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