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  • 01.10.2007 | Abgabenordnung

    Gläserner „Einkunftsmillionär“?

    Das FA darf eine Außenprüfung schon dann anordnen, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund außerordentlich hoher Einkünfte erhebliche Beträge zu Anlagezwecken zur Verfügung standen, er aber nur Erträge in geringer Höhe erklärt sowie keine substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel gemacht hat (BFH 26.7.07, VI R 68/04, Abruf-Nr. 072639).

     

    Sachverhalt

    Ein angestellter Geschäftsführer hatte über mehrere Jahre hinweg Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von mehr als 1 Mio. DM bezogen, aber in seiner ESt-Erklärung keine nennenswerten Kapitaleinkünfte angegeben. Das FA stufte ihn als sogenannten „Einkunftsmillionär“ ein und ordnete bei dem inzwischen in die USA verzogenen Steuerpflichtigen eine Außenprüfung an, die an Amtsstelle stattfinden sollte. 

     

    Entscheidung

    Das FA darf eine Außenprüfung nicht „ins Blaue hinein“ anordnen. Gerade eine solche Willkürmaßnahme verneint der BFH vorliegend. Im Streitfall war die Verwendung der erheblichen Gehaltszahlungen, die der Steuerpflichtige erhalten hatte, unklar. Nachvollziehbare Angaben hatte er nicht gemacht. Schon deshalb liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er seine Steuererklärung unvollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben hatte (schon BFH 28.10.88, BFH/NV 90, 4). Allgemein reichen nach der BFH-Rechtsprechung für die Annahme des für eine Außenprüfung nötigen Aufklärungsbedürfnisses bereits abstrakte Anhaltspunkte aus, die nach den allgemeinen Erfahrungen des FA die Aufklärung bisher unbekannter steuerlicher Verhältnisse möglich erscheinen lassen (BFH 5.11.81 DStR 82, 144). Der Senat sah überdies auch konkrete Hinweise auf steuerliche Unregelmäßigkeiten und begründet diese schon mit der offensichtlichen Diskrepanz zwischen den hohen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und dem geringen Betrag der erklärten Kapitaleinkünfte. 

     

    Diese unklare Mittelverwendung durfte das FA weiter aufklären und hierzu eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO anordnen. Solche Prüfungsmaßnahmen sind insbesondere dann zweckmäßig, wenn zu erwarten ist, dass eine grörßere Anzahl von Lebensvorgängen mit einem größeren Zeitaufwand geprüft werden muss. Das FA hatte zu Recht darauf abgestellt, dass bei der Prüfung der Mittelverwendung zahlreiche Belege überprüft werden müssen.  

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