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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Ist ein Insolvenzverfahren in Irland Rettungsanker bei strafrechtlich bemakelten Steuerschulden?

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird in Deutschland anerkannt. Dies gilt nicht, soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist. Das hat das FG Düsseldorf entschieden. |

    Sachverhalt

    Strittig ist, ob das beklagte FA berechtigt war, ruhende Einspruchsverfahren durch Mitteilung gem. § 363 Abs. 2 S. 4 AO fortzusetzen und mit einer Einspruchsentscheidung abzuschließen, obwohl das in der Republik Irland eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers (K) bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung am 15.2.23 noch nicht abgeschlossen war.

     

    B erließ nach einer Außenprüfung bei K Steuerbescheide. K legte hiergegen am 13.7.16 Einspruch ein und erhob Klage, nachdem das FA hierüber entschieden hatte. Zwischenzeitlich hatte das FA mit Einverständnis des K durch Schreiben vom 15.11.18 die Einspruchsverfahren betreffend mehrerer Steuerbescheide zum Ruhen gebracht. Nachdem das FA durch Schriftsatz des K vom 27.4.22 von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Irland erfuhr, erkannte es dieses nicht an, da K darin seine Schulden gegenüber dem FA verschwiegen habe. Denn B sei entgegen Art. 54 der VO (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.15 über Insolvenzverfahren (VO [EU] 2015/848) nicht angehört worden und habe deshalb seine Rechte als Gläubiger in jenem in Irland geführten Verfahren nicht wahrnehmen können. Die ruhenden Einspruchsverfahren seien wieder aufzunehmen. Nach Ansicht des FA liegt ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung („ordre public“) i. S. v. § 343 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO vor mit der Folge, dass das Insolvenzverfahren in Irland entgegen § 343 Abs. 1 S. 1 InsO nicht anzuerkennen sei. Dieses Insolvenzverfahren habe daher auf die ruhenden Einspruchsverfahren keinen Einfluss.