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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Sozialversicherung stuft freien Mitarbeiter rückwirkend als Arbeitnehmer ein ‒ holen Sie sich zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurück!

    | Wenn Sie als Inhaber einer Physiopraxis umsatzsteuerpflichtige freie Mitarbeiter beschäftigen, zahlen Sie mit den Rechnungen, die Ihnen diese Mitarbeiter stellen, auch Umsatzsteuer. Wird der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt ( PP 06/2020, Seite 12 ), so können Sie als Praxisinhaber die gezahlte Umsatzsteuer im Wege der Leistungskondiktion (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückverlangen (Landesarbeitsgericht [LAG] Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2019, Az, 21 Sa 74/18, Abruf-Nr. 216336 ). |

     

    Nach Ansicht des Richters dürfen Sie als Auftraggeber nicht darauf verwiesen werden, die zu Unrecht an Ihren Mitarbeiter gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung erstattet zu erhalten. Es liegt kein Fall der (zwingenden) Durchgriffskondiktion vor. Sie können vielmehr eine Rückabwicklung „über Eck“ verlangen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • x„Therapeuten ohne unternehmerisches Risiko sind abhängig beschäftigte Arbeitnehmer“ (PP 06/2020, Seite 12)
    • „Zur Umsatzsteuerpflicht siehe die Kurzinformation „Kleinunternehmergrenze seit dem 01.01.2020 bei 22.000 Euro“ (PP 02/2020, Seite 2)
    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 2 | ID 46697795