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  • · Fachbeitrag · Rechtsprechung

    Umsatzsteuer: Aktuelle Herausforderungen für Heilpraktiker, Osteopathen und Logopäden

    von StB Michael Friebe, Nürnberg, www.friebe-partner.de und StB Jürgen Derlath, Münster

    | Ähnlich wie für Physiotherapeuten (siehe PP 03/2016, Seite 16 ) haben sich auch für (sektorale) Heilpraktiker, Osteopathen und Logopäden die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen in den letzten Jahren geändert. Hinzu kommen fortwährende rechtliche Auseinandersetzungen darüber, welche Berufsgruppen welche Behandlungen anbieten dürfen (vor allem bei Physiotherapeuten, Ostheopathen und Heilpraktikern). |

    Heilpraktiker (sektoral)

    Heilpraktiker dürfen neben (Zahn-)Ärzten und Psychotherapeuten eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. August 2009 gilt dies auch für Heilpraktiker, die auf die Physiotherapie beschränkt sind (3 C 19.08). Daher können neben Ärzten auch Heilpraktiker Verordnungen für Leistungen der Gesundheitsfachberufe ausstellen. Die begünstigte (d. h. umsatzsteuerfreie) Verordnung ist bei Heilpraktikern immer ein Privatrezept. Dies gilt auch für „sektorale Heilpraktiker “ beschränkt auf deren sektorale Heilpraktikererlaubnis.

     

    Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 8. September 2015 ist der sektorale Heilpraktiker befähigt, autonom zu therapieren, aber nicht als Osteopath tätig zu werden (I-20 U 236/13, siehe PP 11/2015, Seite 4). Aber: Die Zulassungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.