· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Wenn Mitarbeiter verbilligt oder kostenlos Physioleistungen beanspruchen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Viele Physiopraxen gewähren ihren Mitarbeitern, die selbst in der Praxis Leistungen beanspruchen, Rabatte. Manche Physiopraxen gewähren ihren Mitarbeitern sogar komplett kostenlose Leistungen – wie zum Beispiel kostenlose Massagen oder die kostenlose Nutzung der Fitnessgeräte. Doch was sagt das Finanzamt dazu? Ergibt sich durch die verbilligten oder kostenlosen Leistungen steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn?
Kostenlose oder verbilligte Leistungen führen zu Arbeitslohn
Arbeitslohn sind nach § 2 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) alle Einnahmen, die dem Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Zu den Einnahmen gehören daher neben dem klassischen Gehalt auch Sachbezüge und Dienstleistungen. Erhält also ein Mitarbeiter vom Praxisinhaber verbilligte oder kostenlose Dienstleistungen, dann muss dieser aus dem Arbeitsverhältnis stammende Vorteil als Arbeitslohn erfasst werden – wenn er nicht aufgrund von Sonderregelungen doch außer Ansatz bleibt. Und sollte sich Arbeitslohn ergeben, dann unterliegt er nicht nur der Besteuerung, sondern auch den Sozialabgaben. Für die konkrete Bestimmung der Höhe des Arbeitslohns und damit verknüpft die Anwendbarkeit von Ausnahmen für die Steuer- und Beitragspflicht bestehen zwei Möglichkeiten:
- 1. Bewertung nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz [EStG; „50-Euro Sachbezugsfreigrenze“)
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