· Fachbeitrag · Betriebswirtschaft
Verkauf von Wirtschaftsgütern an Mitarbeiter: So gehen Sie rechtskonform und transparent vor
von Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen
| Werden in einer Physiopraxis bestimmte betriebliche Anlagegüter (Trainingsgeräte, Computer, Praxis-Pkw) nicht mehr benötigt oder haben ihre wirtschaftliche Nutzungsdauer überschritten, können diese u. U. für die Beschäftigten noch von Interesse sein. Verkaufen statt entsorgen scheint wirtschaftlicher und ‒ was heute immer wichtiger wird - auch nachhaltiger. Auch Einsatzstoffe für die Patienten (Kinesiotapes, Massageöl, Nahrungsergänzungmittel) können gleichermaßen für Angestellte privat von Nutzen sein. Verkauft ein Praxisinhaber Wirtschaftsgüter an seine Mitarbeiter, ergeben sich allerdings steuerliche Auswirkungen. Selbst ein Verschenken wäre relevant, da meistens ein sog. geldwerter Vorteil beim Empfänger entsteht, auf welchen Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Unabhänig davon ist auf ein faires und transparentes Vergabeverfahren zu achten. |
So ermitteln Sie den geldwerten Vorteil
§ 8 Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert den üblichen Marktpreis als den „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort“. Übliche Preisnachlässe dürfen pauschal mit 4 Prozent, zur Vereinfachung zum Ansatz gelangen (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinie [LStR]). Wird anstatt des Endpreises, der ebenfalls zulässige, günstigere Marktpreis angesetzt, darf kein 4-prozentiger Abschlag erfolgen. Die vereinbarten Preise sind zu dokumentieren, damit im Rahmen einer möglichen Prüfung der Sozialversicherungsträger oder der Finanzbehörden dargelegt werden kann, wie der Preis und ggf. der geldwerte Vorteil gebildet wurden.
Die Ermittlung von Preisen wird keine große Hürde darstellen, da es für fast alle Dienstleistungen und Waren geeignete Verkaufsplattformen gibt. Bei hochpreisigen Anlagegütern kommt die Erstellung eines Wertgutachtens in Betracht.
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