· Fachbeitrag · KI-Verordnung
Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte ab August 2026 gilt auch für Physios
Ab dem 02.08.2026 sind bestimmte KI-generierte und bearbeitete Bild-, Ton- und Videoinhalte, die öffentlich zugänglich sind und/oder in einem beruflichen Kontext stehen, als solche zu kennzeichnen. Auch für bestimmte veröffentlichte Texte, die von einer KI erstellt oder bearbeitet wurden, gilt dann eine Kennzeichnungspflicht. Zudem haben Anbieter von KI-Chatbots und KI-Avataren diese als solche auszuweisen. Das ergibt sich aus der EU-Verordnung zur künstlichen Intelligenz (AI-Act) und gilt auch für Physiopraxen.
Für Physiotherapeuten ist die Vorgabe vor allem in Bezug auf KI-generierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte spannend, wenn sie diese im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen und wenn hierbei Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse zu sehen sind, die dem Betrachter fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würden. Denn dann sind Sie ab dem 02.08.2026 dazu verpflichtet, diese Inhalte klar und eindeutig als KI-generiert zu kennzeichnen (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 S.1 AI-Act). Dies liegt darin begründet, dass solche Inhalte als „Deepfakes“ i. S. d. AI-Acts gelten (Art. 3 Nr. 60 AI-Act).
MERKE — Betroffen sind demnach Inhalte, die auf ihre Konsumenten real erscheinen. Es muss sich dabei nicht um die Wiedergabe tatsächlich existierender Personen, Gegenstände oder Ereignisse handeln, entscheidend ist, dass der Inhalt wie eine reale Darstellung wirkt. Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Deepfake handelt, ist maßgeblich, ob ein durchschnittlicher Betrachter von der Echtheit des Inhalts ausgehen würde. Bereits geringfügige Veränderungen eines Inhalts können somit einen Deepfake begründen. |
Auch Textinhalte können kennzeichnungspflichtig sein. Hier sind die Regeln allerdings weniger streng, denn es muss sich um Texte handeln, die dazu dienen, über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 S.1 AI-Act). Zudem entfällt bei KI-generierten Texten die Kennzeichnungspflicht, wenn der Text vor Veröffentlichung einer menschlichen Kontrolle unterzogen wurde und redaktionell von einer natürlichen oder juristischen Person verantwortet wird (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 S. 5 Alt. 2 AI-Act).
Wenn Sie auf Ihrer Website einen KI-Chatbot oder einen KI-Avatar anbieten, müssen Sie auch hier den Einsatz von KI kennzeichnen, sofern Sie als Anbieter gem. Art. 3 Nr. 3 AI-Act gelten, Art. 50 Abs. 1 S.1 AI-Act. Dies ist der Fall, wenn Sie den KI-Chatbot oder den KI-Avatar eigenverantwortlich verwenden. Davon ist auszugehen, wenn Sie ein KI-System oder KI-Modell für sich haben entwickeln lassen und es unter Ihrem Namen bzw. dem Namen Ihrer Handelsmarke nutzen. Sie sind bereits dann Anbieter, wenn Sie von einem Unternehmen einen KI-Chatbot erwerben, diesem einen eigenen Namen geben und ihn in Ihre Website integrieren. In diesem Fall wäre ein Hinweis erforderlich, dass man mit einer KI kommuniziert.
Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindliche Strafen. Nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO drohen Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder – bei Unternehmen – 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, falls dieser Betrag höher ist. Sanktioniert werden können sowohl eine fehlende als auch eine unzureichende Kennzeichnung.