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  • 08.08.2022 · Fachbeitrag · Freiberuflichkeit

    Gemeinschaftspraxis: Nicht therapeutisch tätiger Partner kann Gewerbesteuerpflicht auslösen

    Wenn ein Gesellschafter in einer therapeutischen Gemeinschaftspraxis nur noch die Aufgaben eines Geschäftsführers oder Praxismanagers wahrnimmt und keine Patienten (mehr) behandelt, ist Vorsicht geboten. Denn das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in einem solchen Fall einer Gemeinschaftspraxis die Freiberuflichkeit (s. u.) aberkannt. Die Praxis gilt als Gewerbe und muss grundsätzlich Gewerbesteuer zahlen (Urteil vom 16.09.2021, Az. 4 K 1270/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen und auch eingelegt wurde (Az. VII R 4/22). Das Urteil erging zwar gegen eine Zahnarztpraxis, ist aber auch für Physiopraxen relevant.